Gesetz

§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG

Steuerbare Umsätze (Abs. 1, Nr. 5) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 1 UStG · Steuerbare Umsätze

amtlicher Text

Absatz 1

Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; 2. (weggefallen) 3. (weggefallen) 4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); 5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Die Werklieferung ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG.

Worum geht es?

§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG steht in steuerstoff für Steuerbare Umsätze (Abs. 1, Nr. 5) — Umsatzsteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Werklieferung ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
  • Der innergemeinschaftliche Erwerb ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG.
  • Der Unternehmer Becker aus Deutschland kauft zehn Türen von einem Unternehmer aus den Niederlanden.
  • I. Steuerbarkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 UStG)
  • Liegt der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung im Inland gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG

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