§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG
Steuerbare Umsätze (Abs. 1, Nr. 4) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 1 UStG · Steuerbare Umsätze
Absatz 1
Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; 2. (weggefallen) 3. (weggefallen) 4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); 5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
I. Steuerbarkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 UStG) Leistungsumsatz gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Worum geht es?
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG steht in steuerstoff für Steuerbare Umsätze (Abs. 1, Nr. 4) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- I. Steuerbarkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 UStG)
- Liegt der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung im Inland gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG
- ➔ Wenn 1. bis 5. erfüllt sind liegt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ein steuerbarer Umsatz vor.
- Wird ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet gemäß § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG in das Inland gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG eingeführt?
- ➔ Wenn erfüllt unterliegt die Einfuhr gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG der Einfuhrumsatzsteuer.
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