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Umsatzsteuer

UStAE 1.5 – Geschäftsveräußerung (31.12.2025)

Nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen: Fortführung, Grundstücke, wesentliche Grundlagen, Teilbetriebe, Beteiligungen und Photovoltaik.

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UStAE 1.5 – Geschäftsveräußerung

Richtlinie i. d. F. 31.12.2025 · Zu § 1 UStG

(1) Geschäftsveräußerung im Ganzen

Nach § 1 Abs. 1a UStG werden die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen. Ein hinreichendes Ganzes muss die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit ermöglichen; Fortführungsabsicht ist erforderlich. Maßgeblich ist die Gesamtwürdigung von übertragenen Gegenständen und Ähnlichkeit der Tätigkeiten (BFH V R 21/07; V R 14/05). Nur unmittelbar übertragungsbezogene Leistungen ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung gehören zur GiG; eigenständige Leistungen sind getrennt zu prüfen (BFH V R 41/21). Namensfortführung ist unnötig. Mehrstufige Übertragung ist möglich, wenn auf jeder Stufe ein Unternehmer nach § 2 UStG erwirbt; Fortführung muss nicht höchstpersönlich auf jeder Stufe erfolgen (BFH V R 66/14).

(1a) Fortführung und Abwicklung

Modernisierung und Änderung des Zuschnitts schaden nicht. Sofortige Abwicklung schließt GiG aus (EuGH Zita Modes). Auch ein noch nicht operativ gestartetes Unternehmen kann übertragen werden. Veräußerer muss seine gesamte Unternehmertätigkeit nicht beenden.

(2) Vermietete Grundstücke und Bauträger

Übertragung eines Vermietungsunternehmens ist GiG, wenn der Erwerber die Vermietung durch Eintritt in bestehende oder eigene Mietverträge fortsetzt (BFH XI R 8/19). Auch Bauträger können nachhaltige Vermietungsunternehmen übertragen. Bei mindestens sechs Monaten Vermietung wird Nachhaltigkeit widerlegbar vermutet. Reine Bauträgerveräußerung nach Errichtung und Mietersuche ist dagegen keine GiG. Bilanzielle Zuordnung als Anlage- oder Umlaufvermögen ist unerheblich (BFH XI R 16/14).

(2a) Fehlende oder teilweise Fortführung

Unvermietetes/unverpachtetes Grundstück im Regelfall keine GiG. Erwerb durch bisherigen Mieter zur Eigennutzung: keine Fortführung des Vermietungsunternehmens, also keine GiG. Gleiches gilt für die Übertragung an den Organträger zur Eigennutzung. Wird nur ein Teil eines verpachteten Gebäudes weiterverpachtet, ist insoweit eine GiG möglich, unabhängig von zivilrechtlicher Selbständigkeit (BFH XI R 1/15).

(2b) Teilweise vermietete Grundstücke

GiG bei vermietungsbereiten Leerflächen und Fortsetzung der Vermietung einer nicht unwesentlichen Fläche (BFH V R 4/07). Auch Einräumung eines Miteigentumsanteils an einem voll vermieteten Grundstück kann GiG sein (BFH V R 41/05); bei teilweise eigengenutztem Grundstück gesonderte Würdigung (BFH V R 5/06).

(3) Zurückbehaltene Wirtschaftsgüter

Unwesentliche Wirtschaftsgüter dürfen zurückbleiben. Selbst wesentliche Grundlagen, insbesondere Grundstücke, können dem Erwerber statt Eigentumsübertragung langfristig vermietet oder verpachtet werden, wenn die Fortführung gesichert ist. Acht Jahre oder unbefristete Überlassung können ausreichen; auch kurzfristige Kündigungsmöglichkeit bei unbefristeter Überlassung ist nicht automatisch schädlich (EuGH Schriever). Aufteilung zwischen fortführendem Erwerber und einem Dritten, der Anlagen kostenlos überlässt: GiG nur gegenüber dem fortführenden Erwerber (BFH V R 36/13).

(4) Bestimmung wesentlicher Grundlagen

Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Übertragungszeitpunkt. Beim Hersteller regelmäßig Grundstücke, Maschinen und Fertigungsanlagen. Auch Rechte, Forderungen, Dienstverträge und Geschäftsbeziehungen können erforderlich sein; gepachtete Räume erfordern Ermöglichung der weiteren Nutzung. Ein übertragungsbezogenes Wettbewerbsverbot kann zur nichtsteuerbaren GiG gehören (BFH XI R 1/11).

(5) Mehrere Übertragungsakte

Mehrere zeitversetzte Rechtsgeschäfte können bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang eine einheitliche GiG bilden. Vorübergehender Pachtzinsverzicht kann unschädlich sein. Entscheidend sind wirtschaftlicher Zusammenhang und Wille zum Unternehmenserwerb.

(6) Gesondert geführter Betrieb

Der übertragene Teil muss vom Erwerber als selbständige wirtschaftliche Einheit fortgeführt werden können; vorherige organisatorische Selbständigkeit ist nicht zwingend. Bereits erzielte Umsätze sind nicht erforderlich, aber objektiv nachweisbare Umsatzabsicht spätestens bei Übergabe. Einkommensteuerlicher Teilbetrieb ist Indiz, vorbehaltlich Beteiligungsfälle in Abs. 9.

GiG ist kein Verwendungsumsatz nach § 15 Abs. 2 UStG. Für Berichtigung beim Erwerber siehe § 15a UStG und UStAE 15a.4 ff.

(8) Unentgeltliche Übertragung

Fehlen die GiG-Voraussetzungen, kommt eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe in Betracht (UStAE 3.2).

(9) Gesellschaftsanteile

Bloße Anteilsveräußerung ohne Übertragung einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit ist keine GiG. Auch bei Übertragung eines Anteils beliebiger Höhe ist die Fortführung einer eigenständigen wirtschaftlichen Einheit erforderlich (EuGH C-651/11, X).

(10) Photovoltaikanlagen

Übertragung einer Photovoltaikanlage durch einen nicht als Kleinunternehmer handelnden Betreiber kann bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen GiG sein. Erwerber tritt nach § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG an die Stelle des Veräußerers; das allein ist keine Änderung nach § 15a UStG. Ist der Erwerber Kleinunternehmer, kann der Besteuerungswechsel eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG auslösen.

Gesetzestrigger – winzige Klausuraufgaben

1. Gesamter Betrieb an Unternehmer, Fortführung geplant? → § 1 Abs. 1a Sätze 1–3 UStG → UStAE 1.5 Abs. 1 → GiG, nicht steuerbar. 2. Erwerber modernisiert Betrieb? → § 1 Abs. 1a UStG → UStAE 1.5 Abs. 1a → unschädlich. 3. Erwerber wickelt sofort ab? → § 1 Abs. 1a UStG → UStAE 1.5 Abs. 1a → keine GiG. 4. Unternehmensname geändert? → UStAE 1.5 Abs. 1 → unschädlich. 5. Mehrstufige Übertragung? → § 2 UStG → § 1 Abs. 1a UStG → UStAE 1.5 Abs. 1 → jede Stufe prüfen. 6. Vermietetes Grundstück samt Mietverträgen übertragen? → § 1 Abs. 1a UStG → UStAE 1.5 Abs. 2 → GiG bei Fortführung. 7. Bauträger vermietet sechs Monate? → § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG → UStAE 1.5 Abs. 2 → widerlegbare Vermutung nachhaltiger Vermietung. 8. Leeres Grundstück verkauft? → § 1 Abs. 1a UStG → UStAE 1.5 Abs. 2a → regelmäßig keine GiG. 9. Mieter kauft zur Eigennutzung? → § 1 Abs. 1a UStG → UStAE 1.5 Abs. 2a → keine GiG. 10. Nur Gebäudeteil weiterverpachtet? → § 1 Abs. 1a UStG → UStAE 1.5 Abs. 2a → anteilige GiG möglich. 11. Teilvermietung und vermietungsbereiter Leerstand? → UStAE 1.5 Abs. 2b → GiG bei nicht unwesentlicher fortgeführter Vermietung. 12. Betriebsgrundstück nur langfristig verpachtet? → § 1 Abs. 1a UStG → UStAE 1.5 Abs. 3 → GiG möglich. 13. Welche wesentlichen Betriebsgrundlagen? → UStAE 1.5 Abs. 4 → branchenspezifische Gesamtwürdigung. 14. Übertragung in mehreren Verträgen? → UStAE 1.5 Abs. 5 → enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. 15. Teilbetrieb ohne bisherige Umsätze? → § 1 Abs. 1a UStG → UStAE 1.5 Abs. 6 → objektiv belegte Umsatzabsicht genügt. 16. GiG und Vorsteuerberichtigung? → § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG → § 15a UStG → UStAE 1.5 Abs. 7 → Erwerber tritt ein; konkrete Änderung prüfen. 17. Schenkung ohne GiG? → § 3 Abs. 1b UStG → UStAE 1.5 Abs. 8 → unentgeltliche Wertabgabe prüfen. 18. Nur GmbH-Anteile verkauft? → § 1 Abs. 1a UStG → UStAE 1.5 Abs. 9 → bloße Anteilsübertragung keine GiG. 19. PV-Anlage an Unternehmer übertragen? → § 1 Abs. 1a UStG → UStAE 1.5 Abs. 10 → GiG möglich. 20. PV-Erwerber Kleinunternehmer? → § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG → § 15a Abs. 1 UStG → UStAE 1.5 Abs. 10 → Vorsteuerberichtigung prüfen.

Merksatz: Nicht einzelne Gegenstände, sondern die fortführungsfähige wirtschaftliche Einheit ist entscheidend.

*Zusammenfassung des bereitgestellten UStAE-Textes, keine wortgetreue amtliche Wiedergabe.*