Gesetz

§ 1 Abs. 3 UStG

Steuerbare Umsätze (Abs. 3) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 1 UStG · Steuerbare Umsätze

amtlicher Text

Absatz 1

Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; 2. (weggefallen) 3. (weggefallen) 4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); 5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Die Vorschrift kann dazu führen, dass eine Leistung, die nach der B2B-Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG eigentlich im Inland läge, als im Drittlandsgebiet ausgeführt behandelt wird. Leistungen in den besonderen Gebieten des § 1 Abs. 3 UStG sind gesondert zu beachten.

Worum geht es?

§ 1 Abs. 3 UStG steht in steuerstoff für Steuerbare Umsätze (Abs. 3) — Umsatzsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bei sonstigen Leistungen an Unternehmer gilt grundsätzlich § 3a Abs. 2 UStG: Leistungsort ist der Sitz bzw. die maßgebliche Betriebsstätte des Leistungsempfängers. Vor Anwendung dieser Grundregel sind jedoch die gesetzlichen Sondertatbestände zu prüfen.
  • UStAE 14.1 Abs. 6–8 fasst zentrale Regeln zur Ausstellung von E-Rechnungen nach § 14 UStG zusammen.

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