§ 1 Abs. 2a UStG
Steuerbare Umsätze (Abs. 2a) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 1 UStG · Steuerbare Umsätze
Absatz 1
Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; 2. (weggefallen) 3. (weggefallen) 4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); 5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Nur Umsätze, deren Leistungsort im Inland liegt, können nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland steuerbar sein. ⇨ 32. Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- Nur Umsätze, deren Leistungsort im Inland liegt, können nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland steuerbar sein.
- ⇨ 32. Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
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