Gesetz

§ 1 Abs. 1 UStG

Steuerbare Umsätze (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 1 UStG · Steuerbare Umsätze

amtlicher Text

Absatz 1

Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; 2. (weggefallen) 3. (weggefallen) 4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); 5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Systematische Prüfung der unentgeltlichen Wertabgabe bei Entnahmen, Schenkungen, Privatverwendungen und unentgeltlichen Dienstleistungen.

Worum geht es?

§ 1 Abs. 1 UStG steht in steuerstoff für Steuerbare Umsätze (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die unentgeltliche Wertabgabe dient dazu, einen zuvor gewährten Vorsteuerabzug auszugleichen, wenn Gegenstände oder Leistungen anschließend privat oder außerunternehmerisch verwendet werden.

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