§ 1 Abs. 1 UStG
Steuerbare Umsätze (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 1 UStG · Steuerbare Umsätze
Absatz 1
Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; 2. (weggefallen) 3. (weggefallen) 4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); 5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
R aus der Schweiz ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist, er wird im Rahmen seines Unternehmens tätig. Nicht von Bedeutung ist, dass es sich um einen Unternehmer aus der Schweiz handelt. Er führt mit der Rechtsberatung eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG aus, deren Ort sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG bestimmt. Der Ort der sonstigen Leistung ist damit dort, wo der Auftraggeber (Leistungsempfänger) sein Unternehmen betreibt, in Deutschland. Die von R ausgeführte Leistung ist damit in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegt auch keiner Steuerbefreiung nach § 4 UStG. G realisiert mit dem Einkauf des Schaumweins einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Abs. 1 Nr. 1–3 UStG, da der Gegenstand der Lieferung aus Frankreich nach Deutschland gela
Worum geht es?
§ 1 Abs. 1 UStG steht in steuerstoff für Steuerbare Umsätze (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die unentgeltliche Wertabgabe dient dazu, einen zuvor gewährten Vorsteuerabzug auszugleichen, wenn Gegenstände oder Leistungen anschließend privat oder außerunternehmerisch verwendet werden.
- Wichtig: Bemessungsgrundlage stellt subjektive Besteuerungsgrundlage dar**
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- Unentgeltliche Wertabgaben – Grundfälle (§ 3 Abs. 1b und 3 Abs. 9a UStG)UmsatzsteuerSystematische Prüfung der unentgeltlichen Wertabgabe bei Entnahmen, Schenkungen, Privatverwendungen und unentgeltlichen Dienstleistungen.
- Bemessungsgrundlage – korrekte Ermittlung in SonderfällenUmsatzsteuerFallbeispiele zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage: durchlaufende Posten, Zuschüsse, Verbrauchsteuern, Überzahlungen und Inzahlungnahme von Fahrzeugen.
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