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Umsatzsteuer

Unternehmer und Rahmen des Unternehmens (§ 2 UStG)

Bestimmung der Unternehmereigenschaft, des Unternehmensumfangs sowie der Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit.

Tempo

Unternehmer (§ 2 UStG)

Unternehmer ist, wer

  • eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
  • selbständig
  • nachhaltig
  • zur Erzielung von Einnahmen

ausübt.

Dabei umfasst das Unternehmen grundsätzlich die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.

⇨ Fall 1 – Finanzbeamter als Dozent

► Sachverhalt

Ein Finanzbeamter unterrichtet samstags an der Steuerberaterakademie.

Seine Tätigkeit beim Finanzamt erfolgt weisungsgebunden.

► Lösung

⇶ Tätigkeit beim Finanzamt

Keine Selbständigkeit.

→ kein Unternehmer

Rechtsgrundlage:

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG

⇶ Unterricht an der Steuerberaterakademie

Die Unterrichtstätigkeit erfolgt eigenverantwortlich.

Sie stellt eine selbständige Tätigkeit dar.

Ergebnis:

Merksatz:

Eine Person kann gleichzeitig Arbeitnehmer und Unternehmer sein.

⇨ Fall 2 – Arbeitnehmer stellt Rechnungen an seinen Arbeitgeber

► Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer arbeitet sonntags zusätzlich für seinen Arbeitgeber und schreibt hierfür Rechnungen.

► Lösung

Entscheidend ist nicht die Rechnung,

sondern die tatsächlichen Verhältnisse.

Da die Tätigkeit weiterhin

  • weisungsgebunden
  • organisatorisch eingegliedert

ist,

liegt insgesamt keine Selbständigkeit vor.

Ergebnis:

Merksatz:

Lohnsteuer und Umsatzsteuer schließen sich für dieselbe Tätigkeit aus.

⇨ Fall 3 – Sportgeschäft, Sonnenstudio und Vermietung

► Sachverhalt

Benno Ohm betreibt

  • Sportgeschäft
  • Sonnenstudio
  • Vermietung eines unbebauten Grundstücks

Zusätzlich besitzt er ein selbst bewohntes Einfamilienhaus.

► Lösung

Unternehmer ist Ohm hinsichtlich

  • Sporthandel
  • Sonnenstudio
  • Grundstücksvermietung

Alle Tätigkeiten bilden zusammen

ein Unternehmen.

Rechtsgrundlage:

§ 2 Abs. 1 UStG

Jede Tätigkeit stellt zwar ein eigenes Grundgeschäft dar,

gehört jedoch zum selben Unternehmen.

⇶ Nicht zum Unternehmen

Das privat genutzte Einfamilienhaus.

Es dient nicht der Erzielung von Einnahmen.

Deshalb gehört es nicht zum Unternehmen.

⇨ Fall 4 – Möbelhändler mit mehreren Tätigkeiten

► Sachverhalt

Jab betreibt

  • Möbelhandel
  • Vermietung
  • Vorträge über Vogelkunde
  • Veröffentlichung von Büchern

Außerdem

  • verkauft er einen früher betrieblich genutzten Porsche,
  • ist Gesellschafter einer OHG,
  • ist Geschäftsführer einer GmbH.

► Lösung

⇶ Unternehmerische Tätigkeiten

Zum Unternehmen gehören

  • Möbelhandel
  • Vermietung
  • Vogelkunde

Vorträge und Bücher bilden gemeinsam das Grundgeschäft "Vogelkunde".

⇶ Verkauf des Porsche

Der Verkauf eines früher betrieblich genutzten Wirtschaftsgutes stellt

ein Hilfsgeschäft

dar.

Auch Hilfsgeschäfte gehören zum Unternehmen.

Eine Nachhaltigkeit ist hierfür nicht erforderlich.

⇶ Beteiligung an der OHG

Die OHG

ist selbst Unternehmer.

Die Beteiligung allein begründet keine eigene Unternehmereigenschaft.

⇶ Geschäftsführer der GmbH

Als Geschäftsführer handelt Jab

weisungsgebunden.

Deshalb liegt gegenüber der GmbH

keine selbständige Tätigkeit vor.

Ergebnis:

Rechtsgrundlage:

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG

⇨ Fall 5 – Vorbereitungshandlungen

► Sachverhalt

Ein angestellter Rechtsanwalt möchte sich selbständig machen.

Er

  • mietet Büroräume,
  • bestellt einen Computer,

gibt die Gründungsabsicht jedoch vor Aufnahme der Tätigkeit wieder auf.

► Lösung

Bereits ernsthafte Vorbereitungshandlungen können

die Unternehmereigenschaft begründen.

Tatsächlich ausgeführte Umsätze

sind hierfür nicht erforderlich.

Voraussetzung ist,

dass die bezogenen Leistungen

objektiv

für eine spätere unternehmerische Tätigkeit bestimmt waren.

Ergebnis:

Der Unternehmerstatus entsteht bereits während der Vorbereitungsphase.

⇨ Prüfungsschema Unternehmereigenschaft

1. Liegt eine Tätigkeit vor?

2. Erfolgt sie selbständig?

3. Erfolgt sie nachhaltig?

4. Dient sie der Einnahmeerzielung?

5. Gehört sie zum bestehenden Unternehmen?

6. Handelt es sich lediglich um ein Hilfsgeschäft?

⇨ Merksätze

Das Unternehmen umfasst grundsätzlich die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit.

Mehrere unterschiedliche Tätigkeiten können zu einem Unternehmen gehören.

Hilfsgeschäfte gehören ebenfalls zum Unternehmen.

Weisungsgebundene Arbeitnehmer sind keine Unternehmer.

Vorbereitungshandlungen können bereits die Unternehmereigenschaft begründen.

Gesellschafter einer Personengesellschaft werden nicht allein durch ihre Beteiligung Unternehmer.

Geschäftsführer einer GmbH handeln regelmäßig nicht selbständig.

⇨ Klausurtipps

Prüfungsfalle Nr. 1:

Rechnungen machen einen Arbeitnehmer nicht automatisch zum Unternehmer.

Prüfungsfalle Nr. 2:

Hilfsgeschäfte (z.B. Verkauf von Anlagevermögen) gehören stets zum Unternehmen.

Prüfungsfalle Nr. 3:

Mehrere völlig unterschiedliche Tätigkeiten können umsatzsteuerlich ein einziges Unternehmen bilden.

Prüfungsfalle Nr. 4:

Bereits Vorbereitungshandlungen können den Unternehmerstatus begründen, auch wenn niemals Umsätze ausgeführt werden.