Unternehmer und Rahmen des Unternehmens (§ 2 UStG)
Bestimmung der Unternehmereigenschaft, des Unternehmensumfangs sowie der Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit.
⇨ Unternehmer (§ 2 UStG)
Unternehmer ist, wer
- eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
- selbständig
- nachhaltig
- zur Erzielung von Einnahmen
ausübt.
Dabei umfasst das Unternehmen grundsätzlich die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.
⇨ Fall 1 – Finanzbeamter als Dozent
► Sachverhalt
Ein Finanzbeamter unterrichtet samstags an der Steuerberaterakademie.
Seine Tätigkeit beim Finanzamt erfolgt weisungsgebunden.
► Lösung
⇶ Tätigkeit beim Finanzamt
Keine Selbständigkeit.
→ kein Unternehmer
Rechtsgrundlage:
⇶ Unterricht an der Steuerberaterakademie
Die Unterrichtstätigkeit erfolgt eigenverantwortlich.
Sie stellt eine selbständige Tätigkeit dar.
Ergebnis:
- Unternehmer
- selbständige Tätigkeit
- eigenes Unternehmen
Merksatz:
Eine Person kann gleichzeitig Arbeitnehmer und Unternehmer sein.
⇨ Fall 2 – Arbeitnehmer stellt Rechnungen an seinen Arbeitgeber
► Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer arbeitet sonntags zusätzlich für seinen Arbeitgeber und schreibt hierfür Rechnungen.
► Lösung
Entscheidend ist nicht die Rechnung,
sondern die tatsächlichen Verhältnisse.
Da die Tätigkeit weiterhin
- weisungsgebunden
- organisatorisch eingegliedert
ist,
liegt insgesamt keine Selbständigkeit vor.
Ergebnis:
- kein Unternehmer
- keine Umsatzsteuer
- Arbeitslohn
Merksatz:
Lohnsteuer und Umsatzsteuer schließen sich für dieselbe Tätigkeit aus.
⇨ Fall 3 – Sportgeschäft, Sonnenstudio und Vermietung
► Sachverhalt
Benno Ohm betreibt
- Sportgeschäft
- Sonnenstudio
- Vermietung eines unbebauten Grundstücks
Zusätzlich besitzt er ein selbst bewohntes Einfamilienhaus.
► Lösung
Unternehmer ist Ohm hinsichtlich
- Sporthandel
- Sonnenstudio
- Grundstücksvermietung
Alle Tätigkeiten bilden zusammen
ein Unternehmen.
Rechtsgrundlage:
Jede Tätigkeit stellt zwar ein eigenes Grundgeschäft dar,
gehört jedoch zum selben Unternehmen.
⇶ Nicht zum Unternehmen
Das privat genutzte Einfamilienhaus.
Es dient nicht der Erzielung von Einnahmen.
Deshalb gehört es nicht zum Unternehmen.
⇨ Fall 4 – Möbelhändler mit mehreren Tätigkeiten
► Sachverhalt
Jab betreibt
- Möbelhandel
- Vermietung
- Vorträge über Vogelkunde
- Veröffentlichung von Büchern
Außerdem
- verkauft er einen früher betrieblich genutzten Porsche,
- ist Gesellschafter einer OHG,
- ist Geschäftsführer einer GmbH.
► Lösung
⇶ Unternehmerische Tätigkeiten
Zum Unternehmen gehören
- Möbelhandel
- Vermietung
- Vogelkunde
Vorträge und Bücher bilden gemeinsam das Grundgeschäft "Vogelkunde".
⇶ Verkauf des Porsche
Der Verkauf eines früher betrieblich genutzten Wirtschaftsgutes stellt
ein Hilfsgeschäft
dar.
Auch Hilfsgeschäfte gehören zum Unternehmen.
Eine Nachhaltigkeit ist hierfür nicht erforderlich.
⇶ Beteiligung an der OHG
Die OHG
ist selbst Unternehmer.
Die Beteiligung allein begründet keine eigene Unternehmereigenschaft.
⇶ Geschäftsführer der GmbH
Als Geschäftsführer handelt Jab
weisungsgebunden.
Deshalb liegt gegenüber der GmbH
keine selbständige Tätigkeit vor.
Ergebnis:
- kein Unternehmer gegenüber der GmbH
Rechtsgrundlage:
⇨ Fall 5 – Vorbereitungshandlungen
► Sachverhalt
Ein angestellter Rechtsanwalt möchte sich selbständig machen.
Er
- mietet Büroräume,
- bestellt einen Computer,
gibt die Gründungsabsicht jedoch vor Aufnahme der Tätigkeit wieder auf.
► Lösung
Bereits ernsthafte Vorbereitungshandlungen können
die Unternehmereigenschaft begründen.
Tatsächlich ausgeführte Umsätze
sind hierfür nicht erforderlich.
Voraussetzung ist,
dass die bezogenen Leistungen
objektiv
für eine spätere unternehmerische Tätigkeit bestimmt waren.
Ergebnis:
Der Unternehmerstatus entsteht bereits während der Vorbereitungsphase.
⇨ Prüfungsschema Unternehmereigenschaft
1. Liegt eine Tätigkeit vor?
2. Erfolgt sie selbständig?
3. Erfolgt sie nachhaltig?
4. Dient sie der Einnahmeerzielung?
5. Gehört sie zum bestehenden Unternehmen?
6. Handelt es sich lediglich um ein Hilfsgeschäft?
⇨ Merksätze
Das Unternehmen umfasst grundsätzlich die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit.
Mehrere unterschiedliche Tätigkeiten können zu einem Unternehmen gehören.
Hilfsgeschäfte gehören ebenfalls zum Unternehmen.
Weisungsgebundene Arbeitnehmer sind keine Unternehmer.
Vorbereitungshandlungen können bereits die Unternehmereigenschaft begründen.
Gesellschafter einer Personengesellschaft werden nicht allein durch ihre Beteiligung Unternehmer.
Geschäftsführer einer GmbH handeln regelmäßig nicht selbständig.
⇨ Klausurtipps
Prüfungsfalle Nr. 1:
Rechnungen machen einen Arbeitnehmer nicht automatisch zum Unternehmer.
Prüfungsfalle Nr. 2:
Hilfsgeschäfte (z.B. Verkauf von Anlagevermögen) gehören stets zum Unternehmen.
Prüfungsfalle Nr. 3:
Mehrere völlig unterschiedliche Tätigkeiten können umsatzsteuerlich ein einziges Unternehmen bilden.
Prüfungsfalle Nr. 4:
Bereits Vorbereitungshandlungen können den Unternehmerstatus begründen, auch wenn niemals Umsätze ausgeführt werden.