§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG
Steuerbare Umsätze (Abs. 1, Nr. 3) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 1 UStG · Steuerbare Umsätze
Absatz 1
Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; 2. (weggefallen) 3. (weggefallen) 4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); 5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
216 Hingegen unterliegt die Personengesellschaft als solche der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG), der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 S. 3 GewStG) und der Grunderwerbsteuer (§ 13 GrEStG). Für diese Steuerarten schuldet die Personengesellschaft selbst die anfallende Steuer. Steuerbescheide sind an sie und nicht an die Gesellschafter zu richten. Nur die Gesellschaft selbst kann dagegen Rechtsbehelfe einlegen. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen dabei alle Gesellschafter gemeinschaftlich handeln. Vgl. im Einzelnen → § 7 Rz. 226 ff. (Gewerbesteuer), Rz. 370 ff. (Umsatzsteuer), Rz. 390 ff. (Grunderwerbsteuer).
Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- I. Die Personengesellschaft als Steuerschuldner
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