Einfuhrumsatzsteuer: Entstehungsort bei Zollschuld und zollrechtlichen Pflichtverstößen
Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer entstehen häufig parallel, sind aber nicht deckungsgleich. Maßgeblich für die EUSt ist der tatsächliche Eingang der Ware in den Wirtschaftskreislauf der Union.
Kernaussagen
1. Eigenständigkeit von Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer entstehen zwar häufig parallel, sind aber rechtlich nicht deckungsgleich. Die Einfuhrumsatzsteuer erfasst als Verbrauchsteuer den Eingang von Drittlandsware in den Wirtschaftskreislauf der Union. Eine bloße physische Verbringung in das Zollgebiet begründet daher nicht in jedem Fall eine EUSt.
2. Anknüpfung an die Zollabgaben Bei zollpflichtigen Einfuhren knüpft Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL Steuertatbestand und Steueranspruch grundsätzlich an die Entstehung der Zollabgaben an. Das bedeutet, dass Zeitpunkt und Entstehung der EUSt eng mit dem Zollverfahren verzahnt sind.
3. Wirtschaftskreislauf als maßgebliches Kriterium Entscheidend für den Ort der Einfuhrumsatzsteuer ist der Mitgliedstaat, in dem die Ware tatsächlich in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt. Der erste physische Grenzübertritt oder der Ort eines Zollverstoßes sind nicht automatisch maßgebend. Kann nachgewiesen werden, dass die Ware in einem anderen Mitgliedstaat wirtschaftlich verwendet oder verbraucht wurde, entsteht dort die EUSt.
4. Zollverstoß und Widerlegbarkeit Entsteht eine Zollschuld wegen eines Pflichtverstoßes nach Art. 79 UZK, spricht dies zwar dafür, dass die Ware in den Wirtschaftskreislauf gelangt ist. Diese Annahme ist jedoch widerlegbar. Der tatsächliche wirtschaftliche Eingang in den Wirtschaftskreislauf bleibt das entscheidende Kriterium.
5. Art. 87 Abs. 4 UZK Bei bestimmten Zollschulden unter 10.000 EUR bestimmt Art. 87 Abs. 4 UZK einen fingierten Ort der Zollschuld. Daraus darf nicht ohne Weiteres auf den Ort der Einfuhrumsatzsteuer geschlossen werden. Die EUst folgt eigenständigen Kriterien.
6. EuGH C-7/20 (Hauptzollamt Münster) Ein in der Türkei zugelassenes Fahrzeug wurde ohne ordnungsgemäße Zollgestellung über mehrere Staaten nach Deutschland verbracht und dort über Monate genutzt. Der EuGH sah trotz des ersten Grenzübertritts in Bulgarien den Eintritt in den Wirtschaftskreislauf in Deutschland; dort entstand die Einfuhrumsatzsteuer.
7. Praxisprüfung Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sollten geprüft werden:
- Ist eine Zollschuld entstanden und aus welchem Grund?
- Ist die Ware tatsächlich in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt?
- In welchem Mitgliedstaat erfolgte der wirtschaftliche Eingang?
- Gibt es Belege für einen abweichenden Bestimmungs- oder Verbrauchsort?
- Wurde die Ware aus einem besonderen Zollverfahren entlassen?
- Greift Art. 87 Abs. 4 UZK und was folgt daraus für die EUSt?
8. Merksatz Die Zollschuld folgt dem Zollrecht; die Einfuhrumsatzsteuer verlangt zusätzlich den tatsächlichen Eingang der Ware in den Wirtschaftskreislauf der Union.