UStAE 1.2 – Verwertung von Sachen (Fassung 31.12.2025)
Doppel- und Dreifachumsatz bei Sicherungsübereignung, Zwangsvollstreckung, Insolvenz und § 13b UStG.
Rechtsgrundlage: § 1 UStG; § 3 Abs. 3 UStG; § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG. Quelle: UStAE 2010 Abschnitt 1.2, Fassung 31.12.2025 (vom Nutzer bereitgestellt).
Der Sicherungsnehmer erlangt die Verfügungsmacht über das Sicherungsgut, wenn er sein Verwertungsrecht ausübt. Verwertung außerhalb des Insolvenzverfahrens führt grundsätzlich zu zwei Lieferungen: Sicherungsgeber → Sicherungsnehmer → Erwerber (BFH 04.06.1987 – V R 57/79; BFH 19.07.2007 – V B 222/06). Entsprechendes gilt bei Versteigerung verfallener Pfandsachen durch Pfandleiher (BFH 16.04.1997 – XI R 87/96). Zwei Umsätze liegen auch vor, wenn vereinbarungsgemäß der Sicherungsgeber im Namen des Sicherungsnehmers verwertet oder der Sicherungsnehmer im Auftrag und für Rechnung des Sicherungsgebers in dessen Namen handelt.
Verkauft der Sicherungsgeber im eigenen Namen auf Rechnung des Sicherungsnehmers nach Verwertungsreife als vereinbartes Verwertungsgeschäft zur Rückführung des Darlehens, liegen drei Lieferungen vor: 1. Sicherungsgeber → Sicherungsnehmer (Erstarken der Sicherungsübereignung zur Lieferung). 2. Sicherungsnehmer (Kommittent) → Sicherungsgeber (Kommissionär), § 3 Abs. 3 UStG. 3. Sicherungsgeber → Dritter (entgeltlicher Verkauf). BFH 06.10.2005 – V R 20/04; BFH 30.03.2006 – V R 9/03. Kein Dreifachumsatz, sondern nur Lieferung Sicherungsgeber → Erwerber, wenn ordentlicher Warenverkauf vorliegt und Erlöse frei z. B. für neue Waren verwendet werden dürfen (BFH 23.07.2009 – V R 27/07) oder das Sicherungseigentum beim Erwerber zur Auswechslung des Sicherungsgebers fortgeführt wird (BFH 09.03.1995 – V R 102/89).
Weggefallen.
Bei öffentlicher Versteigerung oder freihändigem Verkauf durch Gerichtsvollzieher bzw. staatliches Vollstreckungsorgan erfolgt eine unmittelbare Lieferung des Vollstreckungsschuldners an den Erwerber. Keine Zwischenlieferung an oder durch das Bundesland (BFH 19.12.1985 – V R 139/76; BFH 16.04.1997 – XI R 87/96).
Bei Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände vom Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb der Insolvenz § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG und UStAE 13b.1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers beachten.
Doppel- und Dreifachumsatz gelten auch bei Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände im Insolvenzverfahren. Veräußert der Insolvenzverwalter ein grundpfandrechtsbelastetes Grundstück aufgrund einer Vereinbarung mit dem Grundpfandgläubiger freihändig und darf einen bestimmten Betrag des Erlöses für die Masse einbehalten, liegen Grundstückslieferung der Masse an den Erwerber und steuerpflichtige entgeltliche Geschäftsbesorgungsleistung der Masse an den Grundpfandgläubiger vor. Der einbehaltene Betrag ist das Entgelt. Entsprechend bei freihändiger Verwaltung belasteter Grundstücke (BFH 28.07.2011 – V R 28/09; BMF 30.04.2014, BStBl I 816).
1. Sicherungsübereignung oder staatliche Zwangsvollstreckung? 2. Verwertungsreife und tatsächliche Ausübung des Verwertungsrechts? 3. Wer veräußert in wessen Namen und für wessen Rechnung? 4. Erlös zwingend zur Darlehensrückführung oder frei verwendbar? 5. Doppelumsatz, Dreifachumsatz oder unmittelbare Einzellieferung zuordnen. 6. Insolvenzfall und etwaige Geschäftsbesorgungsleistung gesondert prüfen. 7. Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG prüfen.
*Strukturierte Zusammenfassung der bereitgestellten Fassung, kein vollständiger amtlicher Wortlaut.*