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Umsatzsteuer

UStAE 1.7 – Lieferung von Gas, Elektrizität oder Wärme/Kälte (31.12.2025)

Abgrenzung von Energielieferung, sonstiger Leistung, echtem Zuschuss und nicht steuerbarem Ausgleich; Mehr- und Mindermengen.

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UStAE 1.7 – Lieferung von Gas, Elektrizität oder Wärme/Kälte

Richtlinie i. d. F. 31.12.2025 · Zu § 1 UStG

(1) Bilanzkreis, Regelzone und Differenzausgleich

Die Energieabgabe durch einen Übertragungsnetzbetreiber beim Bilanzkreis- oder Regelzonenausgleich ist keine eigenständige Lieferung, sondern Teil einer sonstigen Leistung. Sie zählt daher nicht für die Wiederverkäufereigenschaft (UStAE 3g.1 Abs. 2). Beim Gas-Bilanzkreisausgleich zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Bilanzkreisverantwortlichem liegt ausschließlich eine sonstige Leistung des Marktgebietsverantwortlichen vor; der Bilanzkreisverantwortliche stellt Leistungen bei. Zahlungen zwischen Netzbetreibern zum Ausgleich unterschiedlicher Kosten unentgeltlicher Durchleitung (Differenzausgleich) sind kein Entgelt für steuerbare Leistungen. Gibt ein Versorger überschüssige, nicht mehr positiv verkäufliche Energie gegen Zuzahlung ab, um Produktionsdrosselung zu vermeiden, liegt eine sonstige Leistung des Abnehmers, nicht eine Energielieferung, vor.

(2) KWKG- und EEG-Belastungsausgleich

Belastungsausgleich nach § 9 KWKG und Ausgleich nach AusglMechV zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen: kein Leistungsaustausch. Umlagen gleichen unterschiedliche Kosten der Abnahme von KWK-/EEG-Strom aus, nicht den Preis einer steuerbaren Leistung.

(3) Wärme-/Kältenetze und Speicher

Zuschlag für Neu-/Ausbau des Wärme-/Kältenetzes nach § 5a KWKG grundsätzlich echter Zuschuss wegen überwiegenden öffentlichen Förderinteresses. Ausnahme Hausanschluss: Anteil des Zuschlags für die Verbindung vom Verteilungsnetz zum Verbraucherabgang ist mit der Anschlussleistung verknüpft, vom Verbraucherpreis abzuziehen und preisauffüllendes Entgelt, selbst wenn der Verbraucher nichts selbst zahlt. Zuschlag aufteilen. Werden die Anschlussleitungen entgeltlich auf den Verbraucher übertragen, liegt eine Lieferung vor. Zuschläge für Wärme-/Kältespeicher nach § 5b KWKG: echte Zuschüsse.

(4) EEG-Zahlungen

Zahlungen nach § 35 Abs. 1 EEG: Entgelt für tatsächliche Stromlieferungen. Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 1a EEG für Prämien nach §§ 33g, 33i EEG: kein Leistungsaustausch. Ausgleich vermiedener Netzentgelte nach § 35 Abs. 2 EEG: kein Entgelt für steuerbare Leistungen.

(5) Mehr-/Mindermengen Gas

Nach § 25 GasNZV ist der Mengenausgleich eine Lieferung, da Verfügungsmacht über Gas verschafft wird: Bei Mindermenge liefert der Ausspeisenetzbetreiber an den Transportkunden, bei Mehrmenge der Transportkunde an den Ausspeisenetzbetreiber. Entsprechendes gilt zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Ausspeisenetzbetreiber. Der Marktgebietsverantwortliche beschafft die Mengen am Regelenergiemarkt.

(6) Mehr-/Mindermengen Strom

Nach § 13 StromNZV ist der Mengenausgleich eine Lieferung: Bei Mindermenge vom Verteilnetzbetreiber an Lieferant/Kunde, bei Mehrmenge umgekehrt. Grund: Verschaffung der Verfügungsmacht.

Klausurtrigger

1. Bilanzkreisausgleich Strom? → Abs. 1: sonstige Leistung, keine eigenständige Lieferung. 2. Bilanzkreisausgleich Gas? → Abs. 1: sonstige Leistung des Marktgebietsverantwortlichen. 3. Differenzausgleich für kostenlose Durchleitung? → Abs. 1: kein steuerbares Leistungsentgelt. 4. Energieabgabe mit Zuzahlung bei negativen Marktpreisen? → Abs. 1: sonstige Leistung des Abnehmers. 5. Belastungsausgleich nach § 9 KWKG? → Abs. 2: kein Leistungsaustausch. 6. Zuschlag für Ausbau eines Wärmenetzes? → Abs. 3: grundsätzlich echter Zuschuss. 7. Zuschlag für Hausanschluss? → Abs. 3: preisauffüllendes Entgelt; aufteilen. 8. Zuschlag für Wärmespeicher? → Abs. 3: echter Zuschuss. 9. EEG-Zahlung für tatsächlich gelieferten Strom? → Abs. 4: Entgelt. 10. EEG-Prämienausgleich oder vermiedene Netzentgelte? → Abs. 4: kein Leistungsaustausch. 11. Gas-Mindermenge? → Abs. 5: Lieferung Netzbetreiber an Transportkunden. 12. Gas-Mehrmenge? → Abs. 5: Lieferung Transportkunde an Netzbetreiber. 13. Strom-Mindermenge? → Abs. 6: Lieferung Verteilnetzbetreiber an Lieferant/Kunde. 14. Strom-Mehrmenge? → Abs. 6: Lieferung Lieferant/Kunde an Verteilnetzbetreiber.

Merksatz: Bilanzkreisausgleich ist sonstige Leistung, echter Kostenausgleich regelmäßig nicht steuerbar; der physische Mehr-/Mindermengenausgleich ist dagegen eine Lieferung.