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Laufende Besteuerung der GmbH

Überblick über die laufende Besteuerung der GmbH mit Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sowie zu Erklärungspflichten, Vorauszahlungen, Fristen, Verspätungs- und Säumnisfolgen.

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Laufende Besteuerung der GmbH

1. Körperschaftsteuer

48 Die GmbH hat nach Ablauf des Kalenderjahres – dem Veranlagungszeitraum (Jahressteuer, § 7 Abs. 3 S. 1 KStG) – eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben, § 31 Abs. 1 KStG iVm § 25 Abs. 1 EStG. Für die Veranlagung und anschließende Erhebung der Körperschaftsteuer verweist das KStG auf die Vorschriften der Einkommensteuer.

Mit der Steuererklärung ist zugleich die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Veränderungen im Bestand des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 KStG) abzugeben. Die steuerlich vorhandenen Verlustvorträge werden im Rahmen der Steuererklärung ebenfalls gesondert festgestellt.

49 Die Erklärung der Körperschaftsteuer ist an das nach § 16 AO iVm § 20 Abs. 1, § 10 AO sachlich und örtlich zuständige Finanzamt zu richten. Seit dem 1.1.2018 ist die Körperschaftsteuererklärung nach § 149 Abs. 2 AO bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben. Die Abgabefrist kann ggf. über § 109 AO verlängert werden.

Für Körperschaftsteuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, ist die Abgabefrist bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres verlängert (§ 149 Abs. 3 Nr. 2 AO).

Diese Erklärungsfristen sind wegen der Corona-Pandemie und der Ukraine-Krise vorübergehend für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 abgestuft um einige Monate verlängert. Ein weitergehender Aufschub kommt nur im Einzelfall und auf Antrag in Betracht.

50 Im Rahmen von abweichenden Wirtschaftsjahren gilt als Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr, in dem das von § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 S. 2, § 25 Abs. 1 EStG gewählte Wirtschaftsjahr endet.

51 Die Körperschaftsteuer entsteht grds. mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Bei Festsetzung von Körperschaftsteuervorauszahlungen entsteht die Steuer mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Steuern zu entrichten sind; bei Steuerabzugsbeträgen entsteht die Steuer mit Zufluss der steuerpflichtigen Einkünfte (§ 30 KStG).

52 Ausgehend von § 156 Abs. 2 AO (iVm R 31.1 Abs. 1 S. 1 KStR) kann die Festsetzung der Steuer unterbleiben, wenn feststeht, dass die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem festzusetzenden Betrag stehen. Wann dies im konkreten Fall vorliegt, liegt in der Hand der Finanzbehörden. Sie entscheidet anhand des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen.

Für einen Betrag, der 25.000 EUR übersteigt, ist die Zustimmung des Landesamtes für Steuern bzw. der Oberfinanzdirektion einzuholen.

53 Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer sind quartalsmäßig zu leisten. Kommt die Geschäftsführung der GmbH ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht nach, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen; dieser wird mindestens 10 EUR und höchstens 25.000 EUR betragen (§ 152 Abs. 5, 10 AO).

Wird die festgesetzte Steuer nicht rechtzeitig gezahlt, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag iHv 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrages zu zahlen (§ 240 AO).

2. Gewerbesteuer

54 Für die Gewerbesteuer erfolgt die Erhebung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum anhand einer Festsetzung des Messbetrages (sog. Gewerbesteuermessbescheid), § 14 S. 1 GewStG. Der Erhebungszeitraum entspricht auch hier regelmäßig dem Veranlagungszeitraum (§ 18 GewStG). Nach § 7 Abs. 1 S. 1 GewSt ist der Veranlagungszeitraum dem Erhebungszeitraum, dh dem Kalenderjahr oder einer etwaig kürzeren Dauer der Steuerpflicht im Kalenderjahr (§ 14 GewStG), gleichgestellt.

55 Die Gewerbesteuer ergibt sich durch Multiplikation des Messbetrages mit dem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz (§ 16 GewStG); sie wird im Grundsatz von der Gemeinde, in der die GmbH ansässig ist, mit Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.

Unterhält die GmbH Betriebstätten in verschiedenen Gemeinden, erfolgt eine Aufteilung des Steuermessbetrags in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile); als Zerlegungsmaßstab sieht das GewStG vorrangig eine verhältnismäßige Aufteilung nach gezahlten Arbeitslöhnen vor (§§ 28, 29 GewStG); für Spezialgewerbe (zB Windkraftanlagen) gibt es Sonderregelungen.

56 Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums; die Festsetzung spielt hierfür keine Rolle.

3. Umsatzsteuer

57 Gem. § 1 UStG unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Ob die Unternehmereigenschaft erfüllt ist, richtet sich dabei nicht nach der Rechtsform, sondern bestimmt sich danach, ob die GmbH gewerblich tätig ist.

Kapitalgesellschaften, die am wirtschaftlichen Leben teilnehmen, sind idR Unternehmer iSd § 2 Abs. 1 UStG. Erbringen sie umsatzsteuerbare Lieferungen oder sonstige Leistungen, die nicht von der Umsatzsteuer befreit sind, fällt Umsatzsteuer an. Dies gilt auch während der Liquidation einer Kapitalgesellschaft, da diese während des Liquidationszeitraums Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne bleibt.

Im Gegensatz zu den Ertragsteuern gibt es für Zwecke der Umsatzbesteuerung keinen besonderen Besteuerungszeitraum. Die steuerbaren Lieferungen oder Leistungen unterliegen idR dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (vgl. § 12 Abs. 1 UStG).

58 Von ihrer Umsatzsteuerschuld kann die Kapitalgesellschaft im Regelfall von ihr gezahlte Vorsteuern abziehen (§ 15 Abs. 1 UStG).

Beispiel: Die A-GmbH erbringt Beratungsleistungen an Inländer für 100.000 EUR zzgl. 19.000 EUR USt. Die A-GmbH hat Kosten iHv 40.000 EUR zzgl. 7.600 EUR USt. Im Ergebnis muss die A-GmbH 11.400 EUR an das FA abführen: Von der vereinnahmten Umsatzsteuer iHv 19.000 EUR kann die A-GmbH die bezahlte Umsatzsteuer von 7.600 EUR als Vorsteuer in Abzug bringen.

59 Die Umsatzsteuer wird grds. jährlich veranlagt. Die GmbH hat gem.