Gesetz

§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG

Steuerbare Umsätze (Abs. 1a, Satz 3) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 1 UStG · Steuerbare Umsätze

amtlicher Text

Absatz 1 · Satz 3

(weggefallen) 3.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

# UStAE 1.5 – Geschäftsveräußerung **Richtlinie i. d. F. 31.12.2025 · Zu § 1 UStG** ## (1) Geschäftsveräußerung im Ganzen Nach § 1 Abs. 1a UStG werden die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen. Ein hinreichendes Ganzes muss die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit ermöglichen; Fortführungsabsicht ist erforderlich. Maßgeblich ist die Gesamtwürdigung von übertragenen Gegenständen und Ähnlichkeit der Tätigkeiten (BFH V R 21/07; V R 14/05). Nur unmittelbar übertragungsbezogene Leistungen ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung gehören zur GiG; eigenständige Leistungen sind getrennt zu prüfen (BFH V R 41/21). Namensfortführung ist unnötig. Mehrstufige Übertragung ist möglich, wenn auf jeder Stufe ein Unternehmer nach § 2 UStG erwirbt; Fortführung muss nicht höchstpersönlich auf jeder Stufe erfo

Worum geht es?

§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG steht in steuerstoff für Steuerbare Umsätze (Abs. 1a, Satz 3) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Richtlinie i. d. F. 31.12.2025 · Zu § 1 UStG**
  • Gesamter Betrieb an Unternehmer, Fortführung geplant?** → § 1 Abs. 1a Sätze 1–3 UStG → UStAE 1.5 Abs. 1 → GiG, nicht steuerbar.
  • Erwerber modernisiert Betrieb?** → § 1 Abs. 1a UStG → UStAE 1.5 Abs. 1a → unschädlich.
  • Erwerber wickelt sofort ab?** → § 1 Abs. 1a UStG → UStAE 1.5 Abs. 1a → keine GiG.
  • Mehrstufige Übertragung?** → § 2 UStG → § 1 Abs. 1a UStG → UStAE 1.5 Abs. 1 → jede Stufe prüfen.

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