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Umsatzsteuer

UStAE 1.3 – Schadensersatz (Fassung 31.12.2025)

Echter Schadensersatz, steuerbares Leistungsentgelt, Entgeltminderung und Leasing-Ausgleichszahlungen mit Prüfungsschema.

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UStAE 1.3 – Schadensersatz (Fassung 31.12.2025)

Kategorie: Umsatzsteuer · Quelle: vom Nutzer bereitgestellter UStAE 2010 Abschnitt 1.3 (Zu § 1 UStG), Fassung 31.12.2025.

Allgemeines (Abs. 1–2)

Echter Schadensersatz ist mangels Leistungsaustausch nicht steuerbar: Zahlung erfolgt wegen gesetzlicher oder vertraglicher Ersatzpflicht, nicht für eine erhaltene Leistung. Typische Fälle: Schadensbeseitigung durch Schädiger/Erfüllungsgehilfen, Geldentschädigung, Schadensbeseitigung durch Geschädigten ohne besonderen Auftrag des Ersatzverpflichteten. Ist die Ersatzleistung tatsächlich Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung, liegt kein echter Schadensersatz vor. Bei mangelhaftem Werk kann der vom Besteller verlangte „Schadensersatz wegen Nichterfüllung“ eine Entgeltminderung nach § 17 Abs. 1 UStG sein (BFH 16.01.2003 – V R 72/01). Für Kfz-Garantien/Freiinspektionen und Reifen-Garantien BMF 03.12.1975 bzw. 21.11.1974 beachten.

Echter Schadensersatz (Abs. 3–9)
  • Vertragsstrafen wegen Nichterfüllung/nicht gehöriger Erfüllung (§§ 340, 341 BGB): kein Leistungsentgelt; bei Zahlung vom Unternehmer an Kunden auch keine Entgeltminderung (BFH 10.07.1997 – V R 94/96; BFH 04.05.1994 – XI R 58/93). Entschädigung wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrags ebenfalls Schadensersatz.
  • Geldersatz statt nicht mehr möglicher Übertragung: Kein entgeltlicher Rechtsverzicht (BFH 12.11.1970 – V R 52/67).
  • Aufgelöster Werklieferungsvertrag: Vergütung ohne Lieferung bereitgestellter Werkstoffe oder teilfertigen Werks ist kein Entgelt (BFH 27.08.1970 – V R 159/66).
  • Mahn- und Verzugsfolgen: Erstattung gerichtlicher Mahnkosten, ausgewiesene Mahngebühren, Verzugs-, Fälligkeits-, Prozess- und Nutzungszinsen sowie Rückgriffskosten nach WG/ScheckG sind Schadensersatz (§§ 288, 291 BGB; § 353 HGB; § 641 Abs. 4 BGB).
  • Warenkreditversicherung: Ersatzleistung ist Schadensersatz. Fautfracht: siehe UStAE 1.1 Abs. 22 und BFH 30.06.2010 – XI R 22/08.
  • Gewährleistung: Herstellererstattung von Material- und Lohnkosten an Vertragshändler ist echter Schadensersatz, wenn Kunde nur gegen Händler Gewährleistungsanspruch hat; Händler erfüllt eigene Pflicht gegenüber Kunden (BFH 16.07.1964 – V 23/60 U).
  • Weitere Fälle: Zeugen- und ehrenamtliche Richterentschädigungen nach JVEG, Stornogebühren bei Reisen (UStAE 25.1 Abs. 14), Ersatz für Leistungsstörungen beim Palettentausch (BMF 05.11.2013), Kartellschadensersatz.
  • Abs. 10 weggefallen.
Kein echter Schadensersatz (Abs. 11–16c)
  • Geschädigter beseitigt Schaden im Auftrag des Schädigers: Entgeltlicher Leistungsaustausch (BFH 11.03.1965 – V 37/62 S).
  • Handelsvertreterausgleich § 89b HGB: Gegenleistung für vom Geschäftsherrn erlangte Vorteile, auch bei Fälligkeit durch Tod (BFH 26.09.1968 – V 196/65; BFH 25.06.1998 – V R 57/97).
  • Vorzeitige Mietvertragsaufgabe/Räumung: Entgelt für Aufgabe des Vertrags, unabhängig von Bezeichnung oder Kostenerstattungsmaßstab (BFH 27.02.1969 – V 102/65).
  • Enteignungsfolgen nach § 96 BauGB: Steuerbare Entschädigungen (BFH 10.02.1972 – V R 119/68).
  • Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer nach JVEG: Entgelt. Abgrenzung Zeuge („unersetzlich“, Entschädigung) und Sachverständiger („auswechselbar“, Entgelt). Arzt berichtet eigenen Patientenbefund als sachverständiger Zeuge: echter Schadensersatz (JVEG Anlage 2 Nr. 200/201); Arzt erstellt Gutachten als Sachverständiger: Leistungsentgelt (Nr. 202/203).
  • Flurschäden beim Leitungsbau: Zahlung für Duldung = Entgelt (BFH 11.11.2004 – V R 30/04).
  • Urheber-/Wettbewerbsabmahnung: Aufwendungsersatz für Abmahnung ist Entgelt eines Leistungsaustauschs (BFH 21.12.2016 – XI R 27/14; BFH 13.02.2019 – XI R 1/17). Unberechtigter USt-Ausweis: § 14c Abs. 2 UStG beachten.
  • Private Parkplatz-Kontrollgebühren: Entgelt für Dienstleistung (EuGH 20.01.2022 – C-90/20).
  • Vorzeitige Kündigung Telekommunikationsvertrag mit Mindestlaufzeit: Ausgleichszahlung ist Entgelt.
Leasing (Abs. 17)

Maßgeblich ist, ob der Zahlung eine eng verknüpfte Leistung gegenübersteht.

  • Nicht vertragsgemäße Nutzung / nachträglicher Minderwertausgleich: echter Schadensersatz (BFH 20.03.2013 – XI R 6/11).
  • Mehr-/Minderkilometer: zusätzliches Entgelt oder Entgeltminderung, je nach Zahlungsrichtung.
  • Restwertausgleich: Entgeltanpassung.
  • Verspätete Rückgabe / Nutzungsentschädigung: Entgelt für zusätzliche Nutzungszeit.
  • Nach Kündigung gezahlte künftige Leasingraten: echter Schadensersatz, weil Hauptleistungspflicht beendet und weitere Leistung unmöglich; Ausnahme Finanzierungsleasing als Lieferung (UStAE 3.5 Abs. 5).
Klausur-Prüfschema

1. Wer zahlt an wen und aus welchem Anlass? 2. Gibt es eine konkret identifizierbare Lieferung, sonstige Leistung, Duldung oder einen Verzicht als Gegenleistung? (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; UStAE 1.3 Abs. 1) 3. Falls keine Gegenleistung: echter, nicht steuerbarer Schadensersatz. 4. Falls Gegenleistung: steuerbarer Leistungsaustausch; Steuerbefreiung/Steuersatz ggf. gesondert prüfen. 5. Falls Rückabwicklung/Mangel: Entgeltminderung (§ 17 Abs. 1 UStG) abgrenzen. 6. Bei Leasing: Minderwertschaden vs. Mehrkilometer/Restwert/verspätete Rückgabe vs. künftige Raten unterscheiden. 7. Bei Abmahnung unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG prüfen.

Merksatz: Die Bezeichnung „Schadensersatz“ entscheidet nicht; ausschlaggebend ist der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Zahlung und konkreter Leistung.

*Strukturierte Wiedergabe der vom Nutzer bereitgestellten Fassung, kein vollständiger amtlicher Wortlaut.*