Gesetz

§1 Abs.1a UStG

Steuerbare Umsätze (Abs.1a) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 1 UStG · Steuerbare Umsätze

amtlicher Text

Absatz 1

Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; 2. (weggefallen) 3. (weggefallen) 4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); 5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Worum geht es?

§1 Abs.1a UStG steht in steuerstoff für Steuerbare Umsätze (Abs.1a) — Umsatzsteuergesetz und wird in 7 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung liegt nur vor, wenn
  • Die Veräußerung eines Grundstücks ist grundsätzlich nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei, soweit der Umsatz unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt.
  • Eine GiG kann vorliegen, wenn ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen wird und der Erwerber die wirtschaftliche Tätigkeit fortführen kann.
  • Gesellschaft und Gesellschafter sind getrennt zu beurteilen
  • Grundschema: Vorsteuer des Berichtigungsobjekts × Änderung in Prozentpunkten × Zeitanteil.

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