Gesetz

§ 10 Abs. 1 UStG

Bemessungsgrundlage (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 10 UStG · Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe

amtlicher Text

Absatz 1

Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Nach § 10 Abs. 1 UStG wird der Umsatz grundsätzlich nach dem Entgelt bemessen.

Worum geht es?

§ 10 Abs. 1 UStG steht in steuerstoff für Bemessungsgrundlage (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz und wird in 7 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Ein umsatzsteuerlicher Ausgangsumsatz sollte immer in einer festen Reihenfolge geprüft werden.
  • Nach § 10 Abs. 1 UStG wird der Umsatz grundsätzlich nach dem Entgelt bemessen.
  • ⇨ Gebäude – Vorsteuerabzug nach Verwendungsabsicht und § 15a UStG
  • Bei Kommission und Vermittlung ist zuerst zu unterscheiden:
  • Bemessungsgrundlage — Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG).

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