Gesetz

§ 9 UStG

Vorschrift im Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 9 UStG · Verzicht auf Steuerbefreiungen

amtlicher Text

Absatz 1

Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

Absatz 2

Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.

Absatz 3

Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig. Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Erst wenn wirksam nach § 9 Abs. 1 und Abs. 3 UStG zur Steuerpflicht optiert wurde, kann § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG eingreifen. **§ 4 Nr. 9 Buchst. a → § 9 prüfen → bei Option § 13b prüfen.**

Worum geht es?

§ 9 UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz und wird in 17 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Erst wenn wirksam nach § 9 Abs. 1 und Abs. 3 UStG zur Steuerpflicht optiert wurde, kann § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG eingreifen.
  • § 4 Nr. 9 Buchst. a → § 9 prüfen → bei Option § 13b prüfen.**
  • Dies gilt auch, wenn ein ursprünglich steuerfreier Umsatz aufgrund einer wirksamen Option nach § 9 UStG steuerpflichtig behandelt wird.
  • § 9 UStG ermöglicht deshalb unter bestimmten Voraussetzungen den Verzicht auf die Steuerbefreiung.
  • Eine Option ist nur bei den ausdrücklich in § 9 Abs. 1 UStG genannten Steuerbefreiungen möglich.

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