Gesetz

§ 6a UStG

Innergemeinschaftliche Lieferung — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 6a UStG · Innergemeinschaftliche Lieferung

amtlicher Text

Absatz 1

Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, 2. der Abnehmer ist a) ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, b) eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber, 3. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung und 4. der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Eine innergemeinschaftliche Lieferung kann nach § 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 6a UStG steuerfrei sein. - Lieferung eines Gegenstands, - Warenbewegung aus einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, - Erwerberkreis nach § 6a UStG, - Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland, - gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, - ordnungsgemäße Nachweise.

Worum geht es?

§ 6a UStG steht in steuerstoff für Innergemeinschaftliche Lieferung — Umsatzsteuergesetz und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Eine innergemeinschaftliche Lieferung kann nach § 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 6a UStG steuerfrei sein.
  • Bewegte Lieferung kann als innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG) steuerfrei sein, wenn die Voraussetzungen (USt-IdNr., belegmäßige Nachweise, ZM) erfüllt sind.
  • A → B: bewegte Lieferung, Ort DE, ig. Lieferung (§ 6a UStG).
  • Verläuft die bewegte Lieferung von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG erfüllt sind.
  • Wichtig: Seit 1. Januar 2025 gilt eine neue Kleinunternehmerregelung. Die früheren Grenzen von 22.000 € im Vorjahr und 50.000 € im laufenden Jahr sind nicht mehr aktuell.

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