Gesetz

§ 16 Abs. 6 UStG

Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 6)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Maßgeblich sind insbesondere § 16 Abs. 6 UStG und die hierzu ergangenen Verwaltungsregelungen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 16 Abs. 6 UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 6) und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Maßgeblich sind insbesondere § 16 Abs. 6 UStG und die hierzu ergangenen Verwaltungsregelungen.
  • Bei Rechnungen in fremder Währung ist die Umsatzsteuer nach § 16 Abs. 6 UStG in Euro umzurechnen.
  • Wird das Entgelt in einer ausländischen Währung vereinbart, ist es nach § 16 Abs. 6 UStG in Euro umzurechnen.
  • Das Entgelt erfüllt bei entgeltlichen Umsätzen eine Doppelfunktion: Es ist Bestandteil des Leistungsaustauschs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und grundsätzlich Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nach § 10 UStG.

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