§ 16 Abs. 6 UStG
Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 6)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Maßgeblich sind insbesondere § 16 Abs. 6 UStG und die hierzu ergangenen Verwaltungsregelungen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 16 Abs. 6 UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 6) und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Maßgeblich sind insbesondere § 16 Abs. 6 UStG und die hierzu ergangenen Verwaltungsregelungen.
- Bei Rechnungen in fremder Währung ist die Umsatzsteuer nach § 16 Abs. 6 UStG in Euro umzurechnen.
- Wird das Entgelt in einer ausländischen Währung vereinbart, ist es nach § 16 Abs. 6 UStG in Euro umzurechnen.
- Das Entgelt erfüllt bei entgeltlichen Umsätzen eine Doppelfunktion: Es ist Bestandteil des Leistungsaustauschs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und grundsätzlich Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nach § 10 UStG.
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