§ 12 Abs. 2 UStG
Steuersätze (Abs. 2) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 12 UStG · Steuersätze
Absatz 1
Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Prüfen, ob ein ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 oder einer Sondervorschrift anzuwenden ist. Ist keine Ermäßigung einschlägig, gilt der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
Worum geht es?
§ 12 Abs. 2 UStG steht in steuerstoff für Steuersätze (Abs. 2) — Umsatzsteuergesetz und wird in 6 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Prüfen, ob ein ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 oder einer Sondervorschrift anzuwenden ist.
- Ist keine Ermäßigung einschlägig, gilt der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
- § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG erfasst insbesondere Lieferungen der in Anlage 2 UStG genannten Gegenstände.
- Es ist jedoch immer zu prüfen, ob die konkrete Vermietung ausdrücklich von § 12 Abs. 2 UStG erfasst wird.
- Der Regelsteuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG grundsätzlich 19 Prozent.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
- Reverse Charge, Steuersatz, Bemessungsgrundlage und VorsteuerabzugUmsatzsteuerUmsatzsteuerliche Prüfung von § 13b UStG, Steuersätzen, Bemessungsgrundlage, Unternehmenszuordnung, Vorsteuerabzug, Ausschlussumsätzen und Vorsteueraufteilung.
- Prüfung von Ausgangsumsätzen, Lieferort und ReihengeschäftenUmsatzsteuerUmfassendes Prüfungsschema für umsatzsteuerliche Ausgangsumsätze: Leistungsart, Leistungsumfang, Ort, Zeitpunkt, Steuerbarkeit, Steuerbefreiung, Steuersatz, Bemessungsgrundlage, Verfügungsmacht sowie bewegte und unbewegte Lieferungen im Reihengeschäft.
- Vermietung, Option zur Steuerpflicht, Steuersatz, Bemessungsgrundlage und TauschUmsatzsteuerUmsatzsteuerliche Behandlung der Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 UStG, Ausnahmen, Option nach § 9 UStG, ermäßigte Steuersätze, Entgelt sowie Tausch und tauschähnliche Umsätze.
- Umsatzsteuer — Grundprüfung (Steuerbarkeit, Ort, Steuerschuldner)UmsatzsteuerPrüffolge: Leistungsaustausch → Leistungsort → Steuerbefreiung → Bemessungsgrundlage → Steuersatz → Steuerschuldner → Entstehungszeitpunkt.
- Umsatzsteuer – Dienstleistungen EU/Drittland: Leistungsort in AusnahmefällenUmsatzsteuerLeistungsort bei Grundstücksleistungen, Vermietung von Beförderungsmitteln, Veranstaltungen, Messen, Restaurationsleistungen, Eintrittsberechtigungen und Drittlandsfällen.
- Prüfungsschema für die Umsatzsteuer (Übersicht)UmsatzsteuerWörtlich übernommenes Prüfungsschema zur systematischen Bearbeitung umsatzsteuerlicher Fälle – von Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit bis Vorsteuerabzug und Zahllast.
Verwandte Fundstellen
- § 12 Abs. 1 UStG – Steuersätze (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz
- § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG – Steuersätze (Abs. 2, Nr. 10) — Umsatzsteuergesetz
- § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG – Steuersätze (Abs. 2, Nr. 11) — Umsatzsteuergesetz
- § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG – Steuersätze (Abs. 2, Nr. 1) — Umsatzsteuergesetz
- § 12 Abs. 3 UStG – Steuersätze (Abs. 3) — Umsatzsteuergesetz
- § 12 UStG – Steuersätze — Umsatzsteuergesetz