§ 9 Abs. 2 UStG
Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 2)
Gesetzeswortlaut
§ 9 UStG · Verzicht auf Steuerbefreiungen
Absatz 2
Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
§ 9 UStG ermöglicht deshalb unter bestimmten Voraussetzungen den Verzicht auf die Steuerbefreiung. ⇨ 2. Grundvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 UStG
Worum geht es?
§ 9 Abs. 2 UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 2) und wird in 6 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 9 UStG ermöglicht deshalb unter bestimmten Voraussetzungen den Verzicht auf die Steuerbefreiung.
- Eine Option ist nur bei den ausdrücklich in § 9 Abs. 1 UStG genannten Steuerbefreiungen möglich.
- Eine Option kann zunächst nach § 9 Abs. 1 UStG in Betracht kommen.
- Zusätzlich gilt für Grundstücksvermietungen die besondere Einschränkung des § 9 Abs. 2 UStG.
- Falls nein: Ist § 9 Abs. 2 UStG aufgrund der Altgebäuderegelung des § 27 Abs. 2 UStG nicht anzuwenden?
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