§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG
Steuerschuldner (Abs. 1, Nr. 1) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 13a UStG · Steuerschuldner
Absatz 1
Steuerschuldner ist in den Fällen 1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer; 2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber; 3. des § 6a Abs. 4 der Abnehmer; 4. des § 14c Abs. 2 der Aussteller der Rechnung.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Steuerschuldner ist grundsätzlich der leistende Unternehmer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Worum geht es?
§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG steht in steuerstoff für Steuerschuldner (Abs. 1, Nr. 1) — Umsatzsteuergesetz und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Steuerschuldner ist grundsätzlich der leistende Unternehmer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG.
- ⇨ Grundstücksvermietung, Option, Steuersatz, Bemessungsgrundlage und Tausch
- ⇨ Gebäude – Vorsteuerabzug nach Verwendungsabsicht und § 15a UStG
- ⇨ Binnenmarkt: Holzanbau und innergemeinschaftlicher Erwerb
- Steuerschuldner — grundsätzlich der leistende Unternehmer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG); Übergang bei § 13b UStG.
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