§ 14c UStG
Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 14c UStG · Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
Absatz 1
Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
Absatz 2
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand 1. wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist oder 2. einem nach einer vorherigen Vereinbarung erstellten, als Gutschrift verwendeten Dokument mit gesondertem Steuerausweis nicht unverzüglich widerspricht, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Weist der leistende Unternehmer trotz Anwendung des § 13b UStG Umsatzsteuer gesondert aus, kann er diese nach § 14c UStG schulden. - zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuer, - unberechtigtem Steuerausweis, - Umsatzsteuer nach § 14c UStG, - Umsatzsteuer auf einen steuerfreien Umsatz, - Umsatzsteuer mit falschem Leistungsort.
Worum geht es?
§ 14c UStG steht in steuerstoff für Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis — Umsatzsteuergesetz und wird in 14 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Weist der leistende Unternehmer trotz Anwendung des § 13b UStG Umsatzsteuer gesondert aus, kann er diese nach § 14c UStG schulden.
- Ein falscher Steuerausweis kann zu einer zusätzlichen Steuerschuld nach § 14c UStG führen.
- Steuer nach § 14c UStG, soweit sie nicht gesetzlich für den Umsatz geschuldet wird.
- Weist der Verkäufer trotz Reverse Charge Umsatzsteuer offen aus, kann er diese Steuer zusätzlich nach § 14c UStG schulden.
- Ein offener Steuerausweis kann zu einer zusätzlichen Steuerschuld nach § 14c UStG führen.
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