§ 873 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1. Auflassung nach § 925 BGB, 2. Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch nach § 873 BGB, 3. Berechtigung des Veräußerers.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 873 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch nach § 873 BGB,
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