Gesetz

§ 6 UStG

Ausfuhrlieferung — Umsatzsteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Eine Ausfuhrlieferung kann nach § 4 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit § 6 UStG steuerfrei sein. - steuerbare Lieferung, - Beförderung oder Versendung in das Drittlandsgebiet, - Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 UStG, - ordnungsgemäßer Buch- und Belegnachweis.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 6 UStG steht in steuerstoff für Ausfuhrlieferung — Umsatzsteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Eine Ausfuhrlieferung kann nach § 4 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit § 6 UStG steuerfrei sein.
  • § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG in Verbindung mit § 6 UStG
  • die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 UStG,
  • ⇨ 6. Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG
  • § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG betrifft insbesondere den Fall, dass der liefernde Unternehmer den Gegenstand selbst in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet.

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