Gesetz

§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2, Nr. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Wirtschaftliches Eigentum liegt nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO vor, wenn eine andere Person als der zivilrechtliche Eigentümer

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2, Nr. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Wirtschaftliches Eigentum liegt nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO vor, wenn eine andere Person als der zivilrechtliche Eigentümer

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