§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2, Nr. 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Wirtschaftliches Eigentum liegt nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO vor, wenn eine andere Person als der zivilrechtliche Eigentümer
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Worum geht es?
§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2, Nr. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Wirtschaftliches Eigentum liegt nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO vor, wenn eine andere Person als der zivilrechtliche Eigentümer
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