Bewertung nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens
Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und sämtliche Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens werden nach dem bereitgestellten Fachauszug grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG bewertet. Ausgangspunkt sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. ein an deren Stelle tretender Wert; besonders praxisrelevant sind Grund und Boden, die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen sowie die Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken.
1. Grundregel der Bewertung
Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und sämtliche Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens fallen nach dem bereitgestellten Text grundsätzlich unter § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Bewertungsbasis sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder ein an deren Stelle tretender Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge. Die im Ausgangstext angesprochenen Sonderregelungen des § 6 Abs. 2 und 2a EStG werden davon abgegrenzt.
2. Welche Wirtschaftsgüter sind erfasst?
Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehören insbesondere Grund und Boden, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, stille Beteiligungen, Genussrechte und nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter. Zum Umlaufvermögen zählen unter anderem Vorräte, Forderungen und Ausleihungen, Wertpapiere sowie Anteile an Investmentfonds.
3. Teilwertabschreibung
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG enthält nach dem Ausgangstext auch Vorgaben zur Teilwertabschreibung. Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ist die Teilwertbetrachtung deshalb Teil der steuerlichen Bewertungsprüfung.
4. Grund und Boden als eigenständiges Wirtschaftsgut
Zivilrechtlich bilden Grundstück und aufstehendes Gebäude nach § 94 BGB eine Sache. Bilanzrechtlich sind Grund und Boden und Gebäude jedoch eigenständige Wirtschaftsgüter. Wird ein Gebäude nach seiner Funktion in eigenbetrieblich, fremdbetrieblich, fremd zu Wohnzwecken und eigen zu Wohnzwecken genutzte Teile aufgeteilt, kann diese funktionsbezogene Teilung auch auf den zugehörigen Grund und Boden durchschlagen.
Zum Wirtschaftsgut Grund und Boden gehören nach dem Ausgangstext auch Luftraum und Untergrund. Ein Bodenschatz wird erst dann zu einem vom Grund und Boden getrennten Wirtschaftsgut, wenn der Abbau genehmigt ist und die gewerbliche Nutzung beginnt. Davon zu trennen sind beispielsweise Einfriedungen, Erbbaurechte, Garten- und Grünanlagen, Hof- und Platzbefestigungen, Zufahrtswege, Dauerkulturen, Aufwuchs sowie ein verselbstständigter Bodenschatz.
5. Anlage- oder Umlaufvermögen?
Die Zuordnung von Grund und Boden zu Anlage- oder Umlaufvermögen richtet sich nach dem bereitgestellten Text nach § 247 Abs. 2 HGB. Bei gewerblichem Grundstückshandel liegt Umlaufvermögen vor; § 6b EStG ist nur bei Anlagevermögen anwendbar. Eine bloße Verkaufsabsicht infolge der Parzellierung eines betrieblichen Grundstücks führt noch nicht zwingend zur Umwidmung. Wird der Verkauf dagegen durch weitere Maßnahmen aktiv betrieben, kann die Einordnung anders ausfallen.
6. Ausgangsgrößen und Anschaffungskosten
Ausgangsgrößen der Bewertung sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder ein an deren Stelle tretender Wert. Bei Grund und Boden sind praktisch vor allem die Anschaffungskosten relevant. Aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten können insbesondere Notar- und Grundbuchkosten, Grunderwerbsteuer und Maklerkosten sein. Finanzierungskosten gehören nach dem Ausgangstext nicht zu den Anschaffungskosten.
7. Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken
Ein einheitlicher Grundstückskaufpreis ist auf die getrennten Wirtschaftsgüter, insbesondere Grund und Boden und Gebäude, aufzuteilen. Eine vertragliche Aufteilung ist nach dem dargestellten BFH-Grundsatz grundsätzlich zu beachten, solange sie die realen Wertverhältnisse nicht in grundlegender Weise verfehlt, wirtschaftlich haltbar ist und weder Scheinvereinbarung noch Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Die Aufteilung orientiert sich grundsätzlich an den Teilwerten der Wirtschaftsgüter.
Merksatz
Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen werden steuerlich vor allem über § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG gedacht: Wertansatz bestimmen, Teilwert prüfen, Wirtschaftsgut sauber abgrenzen und bei Grundstücken Grund und Boden, Gebäude und weitere selbstständige Wirtschaftsgüter getrennt behandeln.