Gesetz

§ 9 EStG

Werbungskosten — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die allgemeinen Vorschriften der §§ 9 und 9a EStG sind insoweit grundsätzlich nicht anzuwenden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 9 EStG steht in steuerstoff für Werbungskosten — Einkommensteuergesetz und wird in 10 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ⇨ Einkünfteermittlung, Betriebsausgaben, Pkw-Privatnutzung und Wirtschaftsjahr
  • Die allgemeinen Vorschriften der §§ 9 und 9a EStG sind insoweit grundsätzlich nicht anzuwenden.
  • Dann können Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sein.
  • Die Steuerfreiheit gilt nur, soweit die Erstattung die nach § 9 EStG als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigt.
  • Nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit die Erstattung die nach § 9 EStG abziehbaren Werbungskosten nicht übersteigt.

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