Gesetz

§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG

Werbungskosten (Abs. 4a, Satz 5) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Kürzung der Verpflegungspauschale Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale im Sinne des § 9 Abs. 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen. Maßgebend ist die für den jeweiligen Reisetag geltende Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG steht in steuerstoff für Werbungskosten (Abs. 4a, Satz 5) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

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