Gesetz

§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG

Werbungskosten (Abs. 1, Satz 1) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Schon die vom Finanzamt vorgenommene Aufteilung in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen sei weder vom Gesetz vorgesehen noch nötig. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG spreche einzig von Aufwendungen. Maßgeblich sei der Veranlassungszusammenhang für diese Aufwendungen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG steht in steuerstoff für Werbungskosten (Abs. 1, Satz 1) — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Neues zum außerhäuslichen Arbeitszimmer und nur halben oder vollen Kostenabzug
  • Besteht eine doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG?

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