Gesetz

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG

Werbungskosten (Abs. 1, Satz 3, Nr. 5) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Für die Anwendung von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG und den dort bestimmten Begriff der Familienheimfahrt wird die Begriffsbestimmung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6a EStG durchgeführt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG enthält zwar keine eigene Definition des Tatbestands einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Maßgebend ist für den Betriebsausgabenabzug die Definition in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 bis 3 EStG, auf die § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG verweist. Eine doppelte Haushaltsführung eines Arbeitnehmers liegt dagegen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG (nur) vor, wenn er außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG steht in steuerstoff für Werbungskosten (Abs. 1, Satz 3, Nr. 5) — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • : 0,30 € für die ersten 20 Kilometer und 0,35 € ab dem 21. Kilometer.
  • Familienheimfahrten eines Selbständigen sind die Wege zwischen dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt und auch wohnt, zum Ort des eigenen Hausstands und zurück.

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