Gesetz

§ 9 Abs. 4 EStG

Werbungskosten (Abs. 4) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Werbungskosten sind beruflich oder einkunftsbezogen veranlasste Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. § 9 EStG regelt insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, doppelte Haushaltsführung, Arbeitsmittel, Verpflegung und Ausbildungskosten.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 9 Abs. 4 EStG steht in steuerstoff für Werbungskosten (Abs. 4) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie werden bei der Einkunftsart abgezogen, durch die sie veranlasst sind.

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