Gesetz

§ 9 Abs. 1 EStG

Werbungskosten (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- § 9 EStG – Werbungskosten - § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG – Werkzeuge und typische Berufskleidung - § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG – AfA bei Arbeitsmitteln - § 12 Nr. 1 EStG – Kosten der privaten Lebensführung - § 3 Nr. 30 EStG – Werkzeuggeld - § 3 Nr. 31 EStG – typische Berufskleidung - R 9.12 LStR und H 9.12 LStH – Arbeitsmittel

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 9 Abs. 1 EStG steht in steuerstoff für Werbungskosten (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Unterkategorie: Gebäude und außergewöhnliche Abnutzung
  • § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG – Werkzeuge und typische Berufskleidung
  • § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG – AfA bei Arbeitsmitteln
  • Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie werden bei der Einkunftsart abgezogen, durch die sie veranlasst sind.
  • Werbungskosten werden grundsätzlich im Kalenderjahr des Abflusses berücksichtigt (§ 11 Abs. 2 EStG).

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