Wissensdatenbank
Gesetze / Einkommensteuer

§ 2 EStG – Umfang der Besteuerung und Begriffsbestimmungen

Definiert die sieben Einkunftsarten, die Gewinn- und Überschusseinkünfte sowie die Berechnung vom Gesamtbetrag der Einkünfte bis zur festzusetzenden Einkommensteuer.

Tempo

§ 2 EStG – Umfang der Besteuerung und Begriffsbestimmungen

► Gesetz

§ 2 EStG ist die zentrale Grundnorm für den Aufbau der Einkommensteuer.

Die Vorschrift regelt insbesondere:

  • welche Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen,
  • wie Einkünfte ermittelt werden,
  • wie aus den Einkünften das zu versteuernde Einkommen entsteht,
  • wie die festzusetzende Einkommensteuer ermittelt wird und
  • dass die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist.

§ 2 EStG bildet damit das Grundgerüst der Einkommensteuerberechnung.

⇨ 1. Die sieben Einkunftsarten

Nach § 2 Abs. 1 EStG unterliegen sieben Einkunftsarten der Einkommensteuer.

► Gewinneinkunftsarten

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

► Überschusseinkunftsarten

4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.

► Bedeutung

Nur Einkünfte, die einer der sieben Einkunftsarten zugeordnet werden können, unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer.

Reine Vermögensmehrungen außerhalb der gesetzlichen Einkunftsarten sind grundsätzlich nicht steuerbar, soweit keine besondere Vorschrift eingreift.

► Zuordnung

Die konkrete Zuordnung zu einer Einkunftsart richtet sich nach den §§ 13 bis 24 EStG.

⇨ 2. Einkünfte bei unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht

► Unbeschränkte Steuerpflicht

Bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht werden grundsätzlich sämtliche inländischen und ausländischen Einkünfte erfasst.

Dies entspricht dem sogenannten Welteinkommensprinzip.

► Beschränkte Steuerpflicht

Bei beschränkter Einkommensteuerpflicht werden grundsätzlich nur die inländischen Einkünfte erfasst.

Welche Einkünfte als inländische Einkünfte gelten, bestimmt sich insbesondere nach § 49 EStG.

⇨ 3. Gewinn- und Überschusseinkünfte

§ 2 Abs. 2 EStG unterscheidet zwei Arten der Einkünfteermittlung.

► Gewinneinkünfte

Bei

  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Gewerbebetrieb und
  • selbständiger Arbeit

sind die Einkünfte der Gewinn.

Der Gewinn wird insbesondere nach den §§ 4 bis 7k und § 13a EStG ermittelt.

► Grundformel

Gewinn:

Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben gleich Gewinn oder Verlust.

► Typische Gewinnermittlungsarten

► Überschusseinkünfte

Bei den übrigen Einkunftsarten sind die Einkünfte grundsätzlich der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

► Grundformel

Einnahmen minus Werbungskosten gleich Überschuss oder Verlust.

Dies betrifft insbesondere:

⇨ 4. Besonderheit bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt grundsätzlich der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG an die Stelle des tatsächlichen Werbungskostenabzugs.

Die allgemeinen Vorschriften der §§ 9 und 9a EStG sind insoweit grundsätzlich nicht anzuwenden.

Eine Ausnahme kann sich insbesondere aus § 32d Abs. 2 EStG ergeben.

► Merksatz

Bei Kapitaleinkünften gilt grundsätzlich:

Kein Abzug tatsächlicher Werbungskosten, sondern Sparer-Pauschbetrag.

⇨ 5. Berechnungsschema der Einkommensteuer

§ 2 Abs. 3 bis 6 EStG enthält die zentrale Berechnungskette der Einkommensteuer.

► Stufe 1: Einkünfte

Zunächst werden die Einkünfte aus jeder einzelnen Einkunftsart ermittelt.

Beispiel:

  • Gewerbebetrieb: 60.000 €
  • nichtselbständige Arbeit: 40.000 €
  • Vermietung und Verpachtung: minus 5.000 €

► Stufe 2: Summe der Einkünfte

Die positiven und negativen Einkünfte werden zusammengerechnet.

Im Beispiel:

60.000 € plus 40.000 € minus 5.000 € gleich 95.000 € Summe der Einkünfte.

► Stufe 3: Gesamtbetrag der Einkünfte

Von der Summe der Einkünfte werden abgezogen:

► Formel

Summe der Einkünfte minus Altersentlastungsbetrag minus Entlastungsbetrag für Alleinerziehende minus Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG gleich Gesamtbetrag der Einkünfte.

► Stufe 4: Einkommen

Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden insbesondere abgezogen:

► Formel

Gesamtbetrag der Einkünfte minus Sonderausgaben minus außergewöhnliche Belastungen gleich Einkommen.

► Stufe 5: Zu versteuerndes Einkommen

Vom Einkommen werden insbesondere abgezogen:

► Formel

Einkommen minus Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag minus sonstige Abzugsbeträge gleich zu versteuerndes Einkommen.

Das zu versteuernde Einkommen ist die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.

► Stufe 6: Tarifliche Einkommensteuer

Auf das zu versteuernde Einkommen wird der Einkommensteuertarif angewendet.

Die tarifliche Einkommensteuer ergibt sich grundsätzlich nach § 32a EStG.

► Stufe 7: Festzusetzende Einkommensteuer

Die tarifliche Einkommensteuer wird anschließend korrigiert.

Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • anzurechnende ausländische Steuern,
  • Steuerermäßigungen,
  • besondere Steuern nach § 32d EStG,
  • Hinzurechnung von Kindergeld in den Fällen des § 31 EStG,
  • Hinzurechnung bestimmter Zulagen nach § 10a EStG.

► Vereinfachte Formel

Tarifliche Einkommensteuer minus Steuerermäßigungen minus anrechenbare Steuern plus gesetzliche Hinzurechnungen gleich festzusetzende Einkommensteuer.

⇨ 6. Vollständiges Berechnungsschema

► Einkommensteuerliche Ermittlung

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2. plus Einkünfte aus Gewerbebetrieb 3. plus Einkünfte aus selbständiger Arbeit 4. plus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 5. plus Einkünfte aus Kapitalvermögen 6. plus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 7. plus sonstige Einkünfte

gleich Summe der Einkünfte

minus Altersentlastungsbetrag minus Entlastungsbetrag für Alleinerziehende minus Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG

gleich Gesamtbetrag der Einkünfte

minus Sonderausgaben minus außergewöhnliche Belastungen

gleich Einkommen

minus Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG minus sonstige Abzugsbeträge

gleich zu versteuerndes Einkommen

Anwendung des Einkommensteuertarifs

gleich tarifliche Einkommensteuer

minus Steuerermäßigungen und Anrechnungsbeträge plus gesetzliche Hinzurechnungen

gleich festzusetzende Einkommensteuer.

⇨ 7. Zahlenbeispiel

Ein Steuerpflichtiger erzielt:

  • Gewinn aus Gewerbebetrieb: 80.000 €
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 30.000 €
  • Verlust aus Vermietung und Verpachtung: 10.000 €

► Summe der Einkünfte

80.000 € plus 30.000 € minus 10.000 € gleich 100.000 €.

Der Steuerpflichtige erhält einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von beispielhaft 4.260 €.

Gesamtbetrag der Einkünfte

100.000 € minus 4.260 € gleich 95.740 €.

Sonderausgaben:

8.000 €.

Außergewöhnliche Belastungen:

2.000 €.

Einkommen

95.740 € minus 8.000 € minus 2.000 € gleich 85.740 €.

Kinderfreibeträge und weitere Abzüge bleiben im Beispiel unberücksichtigt.

► Zu versteuerndes Einkommen

85.740 €.

Auf diesen Betrag ist der Einkommensteuertarif anzuwenden.

⇨ 8. Außersteuerliche Rechtsnormen

§ 2 Abs. 5a EStG enthält besondere Regeln für außersteuerliche Gesetze, die an Begriffe wie

anknüpfen.

► Hinzurechnungen

Für außersteuerliche Zwecke können insbesondere hinzuzurechnen sein:

► Kürzungen

Abzuziehen sind gegebenenfalls:

► Hintergrund

Außersteuerliche Leistungen sollen nicht allein dadurch beeinflusst werden, dass bestimmte Einkünfte steuerlich pauschal oder teilweise steuerfrei behandelt werden.

⇨ 9. Innersteuerliche Anknüpfung nach § 2 Abs. 5b EStG

Soweit Vorschriften des Einkommensteuergesetzes selbst an die Begriffe

anknüpfen, sind bestimmte Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG grundsätzlich nicht einzubeziehen.

► Merksatz

§ 2 Abs. 5a EStG betrifft außersteuerliche Rechtsnormen.

§ 2 Abs. 5b EStG betrifft Vorschriften innerhalb des Einkommensteuergesetzes.

⇨ 10. Festzusetzende Einkommensteuer nach § 2 Abs. 6 EStG

Die festzusetzende Einkommensteuer entspricht nicht zwingend der tariflichen Einkommensteuer.

Die tarifliche Steuer wird unter anderem verändert durch:

► Minderungen

  • Unterschiedsbetrag nach § 32c EStG,
  • anrechenbare ausländische Steuern,
  • Steuerermäßigungen.

► Erhöhungen

  • Steuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG,
  • Steuer nach § 34c Abs. 5 EStG,
  • bestimmte Zuschläge,
  • Zulage nach Abschnitt XI,
  • Kindergeld in den Fällen des Familienleistungsausgleichs.

► Bedeutung

Erst die festzusetzende Einkommensteuer ist der Betrag, der im Steuerbescheid festgesetzt wird.

Davon zu unterscheiden sind noch:

  • Steuerabzugsbeträge,
  • Vorauszahlungen,
  • Abschlusszahlung oder Erstattung.

⇨ 11. Einkommensteuer als Jahressteuer

Nach § 2 Abs. 7 EStG ist die Einkommensteuer eine Jahressteuer.

► Rechtsfolge

Die Besteuerungsgrundlagen werden grundsätzlich für jedes Kalenderjahr gesondert ermittelt.

Der Veranlagungszeitraum entspricht regelmäßig dem Kalenderjahr.

► Wechsel der Steuerpflicht

Besteht innerhalb eines Kalenderjahres zunächst beschränkte und später unbeschränkte Steuerpflicht oder umgekehrt, werden die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einbezogen.

Es erfolgt grundsätzlich keine Trennung in zwei eigenständige Jahresveranlagungen.

⇨ 12. Ehegatten und Lebenspartner

Nach § 2 Abs. 8 EStG gelten die Regelungen des Einkommensteuergesetzes über

  • Ehegatten und
  • Ehen

entsprechend für

  • Lebenspartner und
  • Lebenspartnerschaften.

► Rechtsfolge

Steuerliche Regelungen wie insbesondere die Zusammenveranlagung können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch für Lebenspartnerschaften gelten.

⇨ 13. Prüfungsschema zu § 2 EStG

► Schritt 1: Steuerpflicht prüfen

Liegt

  • unbeschränkte oder
  • beschränkte Einkommensteuerpflicht

vor?

► Schritt 2: Einkunftsart bestimmen

Ist der Sachverhalt einer der sieben Einkunftsarten zuzuordnen?

► Schritt 3: Art der Einkünfteermittlung bestimmen

Handelt es sich um

  • Gewinneinkünfte oder
  • Überschusseinkünfte?

► Schritt 4: Einkünfte je Einkunftsart ermitteln

► Schritt 5: Summe der Einkünfte bilden

Positive und negative Einkünfte zusammenrechnen.

► Schritt 6: Gesamtbetrag der Einkünfte ermitteln

Abzugsbeträge nach § 2 Abs. 3 EStG berücksichtigen.

► Schritt 7: Einkommen ermitteln

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abziehen.

► Schritt 8: Zu versteuerndes Einkommen ermitteln

Freibeträge und weitere gesetzliche Abzüge berücksichtigen.

► Schritt 9: Tarifliche Einkommensteuer berechnen

Tarif nach § 32a EStG anwenden.

► Schritt 10: Festzusetzende Einkommensteuer ermitteln

Steuerermäßigungen, Anrechnungen und Hinzurechnungen berücksichtigen.

⇨ 14. Typische Klausurfallen

► Fehler 1: Einkünfte und Einnahmen gleichsetzen

Falsch:

Einnahmen sind automatisch die steuerpflichtigen Einkünfte.

Richtig:

Einkünfte ergeben sich erst nach Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

► Fehler 2: Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte verwechseln

Falsch:

Bei Gewerbebetrieb werden Einnahmen minus Werbungskosten berechnet.

Richtig:

Bei Gewerbebetrieb wird der Gewinn als Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben ermittelt.

► Fehler 3: Gesamtbetrag der Einkünfte mit dem Einkommen verwechseln

Falsch:

Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist bereits das Einkommen.

Richtig:

Vom Gesamtbetrag der Einkünfte sind insbesondere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.

► Fehler 4: Einkommen und zu versteuerndes Einkommen gleichsetzen

Falsch:

Das Einkommen ist unmittelbar die tarifliche Bemessungsgrundlage.

Richtig:

Vom Einkommen sind noch Freibeträge und weitere gesetzliche Abzüge vorzunehmen.

► Fehler 5: Tarifliche und festzusetzende Einkommensteuer gleichsetzen

Falsch:

Die tarifliche Einkommensteuer ist automatisch der im Steuerbescheid festzusetzende Betrag.

Richtig:

Die tarifliche Einkommensteuer wird noch um Steuerermäßigungen, Anrechnungen und Hinzurechnungen verändert.

► Fehler 6: Kapitalerträge immer in sämtliche Berechnungsgrößen einbeziehen

Falsch:

Abgeltend besteuerte Kapitalerträge sind stets in alle einkommensteuerlichen Größen einzubeziehen.

Richtig:

§ 2 Abs. 5a und 5b EStG enthalten besondere Regeln für die Einbeziehung oder Nichteinbeziehung.

► Fehler 7: Zwei getrennte Veranlagungen bei Wechsel der Steuerpflicht

Falsch:

Bei einem Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht entstehen zwei getrennte Veranlagungen.

Richtig:

Die inländischen Einkünfte aus dem Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht werden in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einbezogen.

⇨ 15. Merksätze

  • § 2 EStG ist das Grundgerüst der Einkommensteuerberechnung.
  • Es gibt genau sieben Einkunftsarten.
  • Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit sind Gewinneinkünfte.
  • Die übrigen Einkunftsarten sind grundsätzlich Überschusseinkünfte.
  • Die tarifliche Einkommensteuer ist nicht automatisch die festzusetzende Einkommensteuer.
  • Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.
  • Die Vorschriften für Ehegatten gelten grundsätzlich auch für Lebenspartner.