§ 2 EStG – Umfang der Besteuerung und Begriffsbestimmungen
Definiert die sieben Einkunftsarten, die Gewinn- und Überschusseinkünfte sowie die Berechnung vom Gesamtbetrag der Einkünfte bis zur festzusetzenden Einkommensteuer.
⇨ § 2 EStG – Umfang der Besteuerung und Begriffsbestimmungen
► Gesetz
§ 2 EStG ist die zentrale Grundnorm für den Aufbau der Einkommensteuer.
Die Vorschrift regelt insbesondere:
- welche Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen,
- wie Einkünfte ermittelt werden,
- wie aus den Einkünften das zu versteuernde Einkommen entsteht,
- wie die festzusetzende Einkommensteuer ermittelt wird und
- dass die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist.
§ 2 EStG bildet damit das Grundgerüst der Einkommensteuerberechnung.
⇨ 1. Die sieben Einkunftsarten
Nach § 2 Abs. 1 EStG unterliegen sieben Einkunftsarten der Einkommensteuer.
► Gewinneinkunftsarten
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
► Überschusseinkunftsarten
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.
► Bedeutung
Nur Einkünfte, die einer der sieben Einkunftsarten zugeordnet werden können, unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer.
Reine Vermögensmehrungen außerhalb der gesetzlichen Einkunftsarten sind grundsätzlich nicht steuerbar, soweit keine besondere Vorschrift eingreift.
► Zuordnung
Die konkrete Zuordnung zu einer Einkunftsart richtet sich nach den §§ 13 bis 24 EStG.
⇨ 2. Einkünfte bei unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht
► Unbeschränkte Steuerpflicht
Bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht werden grundsätzlich sämtliche inländischen und ausländischen Einkünfte erfasst.
Dies entspricht dem sogenannten Welteinkommensprinzip.
► Beschränkte Steuerpflicht
Bei beschränkter Einkommensteuerpflicht werden grundsätzlich nur die inländischen Einkünfte erfasst.
Welche Einkünfte als inländische Einkünfte gelten, bestimmt sich insbesondere nach § 49 EStG.
⇨ 3. Gewinn- und Überschusseinkünfte
§ 2 Abs. 2 EStG unterscheidet zwei Arten der Einkünfteermittlung.
► Gewinneinkünfte
Bei
- Land- und Forstwirtschaft,
- Gewerbebetrieb und
- selbständiger Arbeit
sind die Einkünfte der Gewinn.
Der Gewinn wird insbesondere nach den §§ 4 bis 7k und § 13a EStG ermittelt.
► Grundformel
Gewinn:
Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben gleich Gewinn oder Verlust.
► Typische Gewinnermittlungsarten
- Betriebsvermögensvergleich,
- Einnahmenüberschussrechnung,
- Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.
► Überschusseinkünfte
Bei den übrigen Einkunftsarten sind die Einkünfte grundsätzlich der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
► Grundformel
Einnahmen minus Werbungskosten gleich Überschuss oder Verlust.
Dies betrifft insbesondere:
- Arbeitslohn,
- Vermietungseinnahmen,
- bestimmte sonstige Einkünfte.
⇨ 4. Besonderheit bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt grundsätzlich der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG an die Stelle des tatsächlichen Werbungskostenabzugs.
Die allgemeinen Vorschriften der §§ 9 und 9a EStG sind insoweit grundsätzlich nicht anzuwenden.
Eine Ausnahme kann sich insbesondere aus § 32d Abs. 2 EStG ergeben.
► Merksatz
Bei Kapitaleinkünften gilt grundsätzlich:
Kein Abzug tatsächlicher Werbungskosten, sondern Sparer-Pauschbetrag.
⇨ 5. Berechnungsschema der Einkommensteuer
§ 2 Abs. 3 bis 6 EStG enthält die zentrale Berechnungskette der Einkommensteuer.
► Stufe 1: Einkünfte
Zunächst werden die Einkünfte aus jeder einzelnen Einkunftsart ermittelt.
Beispiel:
- Gewerbebetrieb: 60.000 €
- nichtselbständige Arbeit: 40.000 €
- Vermietung und Verpachtung: minus 5.000 €
► Stufe 2: Summe der Einkünfte
Die positiven und negativen Einkünfte werden zusammengerechnet.
Im Beispiel:
60.000 € plus 40.000 € minus 5.000 € gleich 95.000 € Summe der Einkünfte.
► Stufe 3: Gesamtbetrag der Einkünfte
Von der Summe der Einkünfte werden abgezogen:
- Altersentlastungsbetrag,
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende,
- Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG.
► Formel
Summe der Einkünfte minus Altersentlastungsbetrag minus Entlastungsbetrag für Alleinerziehende minus Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG gleich Gesamtbetrag der Einkünfte.
► Stufe 4: Einkommen
Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden insbesondere abgezogen:
► Formel
Gesamtbetrag der Einkünfte minus Sonderausgaben minus außergewöhnliche Belastungen gleich Einkommen.
► Stufe 5: Zu versteuerndes Einkommen
Vom Einkommen werden insbesondere abgezogen:
- Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und
- sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge.
► Formel
Einkommen minus Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag minus sonstige Abzugsbeträge gleich zu versteuerndes Einkommen.
Das zu versteuernde Einkommen ist die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.
► Stufe 6: Tarifliche Einkommensteuer
Auf das zu versteuernde Einkommen wird der Einkommensteuertarif angewendet.
Die tarifliche Einkommensteuer ergibt sich grundsätzlich nach § 32a EStG.
► Stufe 7: Festzusetzende Einkommensteuer
Die tarifliche Einkommensteuer wird anschließend korrigiert.
Zu berücksichtigen sind insbesondere:
- anzurechnende ausländische Steuern,
- Steuerermäßigungen,
- besondere Steuern nach § 32d EStG,
- Hinzurechnung von Kindergeld in den Fällen des § 31 EStG,
- Hinzurechnung bestimmter Zulagen nach § 10a EStG.
► Vereinfachte Formel
Tarifliche Einkommensteuer minus Steuerermäßigungen minus anrechenbare Steuern plus gesetzliche Hinzurechnungen gleich festzusetzende Einkommensteuer.
⇨ 6. Vollständiges Berechnungsschema
► Einkommensteuerliche Ermittlung
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2. plus Einkünfte aus Gewerbebetrieb 3. plus Einkünfte aus selbständiger Arbeit 4. plus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 5. plus Einkünfte aus Kapitalvermögen 6. plus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 7. plus sonstige Einkünfte
gleich Summe der Einkünfte
minus Altersentlastungsbetrag minus Entlastungsbetrag für Alleinerziehende minus Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG
gleich Gesamtbetrag der Einkünfte
minus Sonderausgaben minus außergewöhnliche Belastungen
gleich Einkommen
minus Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG minus sonstige Abzugsbeträge
gleich zu versteuerndes Einkommen
Anwendung des Einkommensteuertarifs
gleich tarifliche Einkommensteuer
minus Steuerermäßigungen und Anrechnungsbeträge plus gesetzliche Hinzurechnungen
gleich festzusetzende Einkommensteuer.
⇨ 7. Zahlenbeispiel
Ein Steuerpflichtiger erzielt:
- Gewinn aus Gewerbebetrieb: 80.000 €
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 30.000 €
- Verlust aus Vermietung und Verpachtung: 10.000 €
► Summe der Einkünfte
80.000 € plus 30.000 € minus 10.000 € gleich 100.000 €.
Der Steuerpflichtige erhält einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von beispielhaft 4.260 €.
100.000 € minus 4.260 € gleich 95.740 €.
8.000 €.
2.000 €.
95.740 € minus 8.000 € minus 2.000 € gleich 85.740 €.
Kinderfreibeträge und weitere Abzüge bleiben im Beispiel unberücksichtigt.
► Zu versteuerndes Einkommen
85.740 €.
Auf diesen Betrag ist der Einkommensteuertarif anzuwenden.
⇨ 8. Außersteuerliche Rechtsnormen
§ 2 Abs. 5a EStG enthält besondere Regeln für außersteuerliche Gesetze, die an Begriffe wie
- Einkünfte,
- Summe der Einkünfte,
- Gesamtbetrag der Einkünfte,
- Einkommen oder
- zu versteuerndes Einkommen
anknüpfen.
► Hinzurechnungen
Für außersteuerliche Zwecke können insbesondere hinzuzurechnen sein:
- bestimmte Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 EStG,
- bestimmte Kapitalerträge nach § 43 Abs. 5 EStG,
- steuerfreie Teileinkünfte nach § 3 Nr. 40 EStG.
► Kürzungen
Abzuziehen sind gegebenenfalls:
- nicht abziehbare Beträge nach § 3c Abs. 2 EStG,
- Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
► Hintergrund
Außersteuerliche Leistungen sollen nicht allein dadurch beeinflusst werden, dass bestimmte Einkünfte steuerlich pauschal oder teilweise steuerfrei behandelt werden.
⇨ 9. Innersteuerliche Anknüpfung nach § 2 Abs. 5b EStG
Soweit Vorschriften des Einkommensteuergesetzes selbst an die Begriffe
- Einkünfte,
- Summe der Einkünfte,
- Gesamtbetrag der Einkünfte,
- Einkommen oder
- zu versteuerndes Einkommen
anknüpfen, sind bestimmte Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG grundsätzlich nicht einzubeziehen.
► Merksatz
§ 2 Abs. 5a EStG betrifft außersteuerliche Rechtsnormen.
§ 2 Abs. 5b EStG betrifft Vorschriften innerhalb des Einkommensteuergesetzes.
⇨ 10. Festzusetzende Einkommensteuer nach § 2 Abs. 6 EStG
Die festzusetzende Einkommensteuer entspricht nicht zwingend der tariflichen Einkommensteuer.
Die tarifliche Steuer wird unter anderem verändert durch:
► Minderungen
- Unterschiedsbetrag nach § 32c EStG,
- anrechenbare ausländische Steuern,
- Steuerermäßigungen.
► Erhöhungen
- Steuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG,
- Steuer nach § 34c Abs. 5 EStG,
- bestimmte Zuschläge,
- Zulage nach Abschnitt XI,
- Kindergeld in den Fällen des Familienleistungsausgleichs.
► Bedeutung
Erst die festzusetzende Einkommensteuer ist der Betrag, der im Steuerbescheid festgesetzt wird.
Davon zu unterscheiden sind noch:
- Steuerabzugsbeträge,
- Vorauszahlungen,
- Abschlusszahlung oder Erstattung.
⇨ 11. Einkommensteuer als Jahressteuer
Nach § 2 Abs. 7 EStG ist die Einkommensteuer eine Jahressteuer.
► Rechtsfolge
Die Besteuerungsgrundlagen werden grundsätzlich für jedes Kalenderjahr gesondert ermittelt.
Der Veranlagungszeitraum entspricht regelmäßig dem Kalenderjahr.
► Wechsel der Steuerpflicht
Besteht innerhalb eines Kalenderjahres zunächst beschränkte und später unbeschränkte Steuerpflicht oder umgekehrt, werden die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einbezogen.
Es erfolgt grundsätzlich keine Trennung in zwei eigenständige Jahresveranlagungen.
⇨ 12. Ehegatten und Lebenspartner
Nach § 2 Abs. 8 EStG gelten die Regelungen des Einkommensteuergesetzes über
- Ehegatten und
- Ehen
entsprechend für
- Lebenspartner und
- Lebenspartnerschaften.
► Rechtsfolge
Steuerliche Regelungen wie insbesondere die Zusammenveranlagung können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch für Lebenspartnerschaften gelten.
⇨ 13. Prüfungsschema zu § 2 EStG
► Schritt 1: Steuerpflicht prüfen
Liegt
- unbeschränkte oder
- beschränkte Einkommensteuerpflicht
vor?
► Schritt 2: Einkunftsart bestimmen
Ist der Sachverhalt einer der sieben Einkunftsarten zuzuordnen?
► Schritt 3: Art der Einkünfteermittlung bestimmen
Handelt es sich um
- Gewinneinkünfte oder
- Überschusseinkünfte?
► Schritt 4: Einkünfte je Einkunftsart ermitteln
- Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben oder
- Einnahmen minus Werbungskosten.
► Schritt 5: Summe der Einkünfte bilden
Positive und negative Einkünfte zusammenrechnen.
► Schritt 6: Gesamtbetrag der Einkünfte ermitteln
Abzugsbeträge nach § 2 Abs. 3 EStG berücksichtigen.
► Schritt 7: Einkommen ermitteln
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abziehen.
► Schritt 8: Zu versteuerndes Einkommen ermitteln
Freibeträge und weitere gesetzliche Abzüge berücksichtigen.
► Schritt 9: Tarifliche Einkommensteuer berechnen
Tarif nach § 32a EStG anwenden.
► Schritt 10: Festzusetzende Einkommensteuer ermitteln
Steuerermäßigungen, Anrechnungen und Hinzurechnungen berücksichtigen.
⇨ 14. Typische Klausurfallen
► Fehler 1: Einkünfte und Einnahmen gleichsetzen
Falsch:
Einnahmen sind automatisch die steuerpflichtigen Einkünfte.
Richtig:
Einkünfte ergeben sich erst nach Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
► Fehler 2: Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte verwechseln
Falsch:
Bei Gewerbebetrieb werden Einnahmen minus Werbungskosten berechnet.
Richtig:
Bei Gewerbebetrieb wird der Gewinn als Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben ermittelt.
► Fehler 3: Gesamtbetrag der Einkünfte mit dem Einkommen verwechseln
Falsch:
Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist bereits das Einkommen.
Richtig:
Vom Gesamtbetrag der Einkünfte sind insbesondere Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
► Fehler 4: Einkommen und zu versteuerndes Einkommen gleichsetzen
Falsch:
Das Einkommen ist unmittelbar die tarifliche Bemessungsgrundlage.
Richtig:
Vom Einkommen sind noch Freibeträge und weitere gesetzliche Abzüge vorzunehmen.
► Fehler 5: Tarifliche und festzusetzende Einkommensteuer gleichsetzen
Falsch:
Die tarifliche Einkommensteuer ist automatisch der im Steuerbescheid festzusetzende Betrag.
Richtig:
Die tarifliche Einkommensteuer wird noch um Steuerermäßigungen, Anrechnungen und Hinzurechnungen verändert.
► Fehler 6: Kapitalerträge immer in sämtliche Berechnungsgrößen einbeziehen
Falsch:
Abgeltend besteuerte Kapitalerträge sind stets in alle einkommensteuerlichen Größen einzubeziehen.
Richtig:
§ 2 Abs. 5a und 5b EStG enthalten besondere Regeln für die Einbeziehung oder Nichteinbeziehung.
► Fehler 7: Zwei getrennte Veranlagungen bei Wechsel der Steuerpflicht
Falsch:
Bei einem Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht entstehen zwei getrennte Veranlagungen.
Richtig:
Die inländischen Einkünfte aus dem Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht werden in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einbezogen.
⇨ 15. Merksätze
- § 2 EStG ist das Grundgerüst der Einkommensteuerberechnung.
- Es gibt genau sieben Einkunftsarten.
- Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit sind Gewinneinkünfte.
- Die übrigen Einkunftsarten sind grundsätzlich Überschusseinkünfte.
- Summe der Einkünfte und Gesamtbetrag der Einkünfte sind nicht identisch.
- Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden erst vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.
- Das zu versteuernde Einkommen ist die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.
- Die tarifliche Einkommensteuer ist nicht automatisch die festzusetzende Einkommensteuer.
- Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.
- Die Vorschriften für Ehegatten gelten grundsätzlich auch für Lebenspartner.