§ 9 Abs. 5 EStG
Werbungskosten (Abs. 5) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- Rechtsgrundlage ist vor allem **§ 9 EStG**. - **§ 12 EStG** grenzt nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung ab. - Für den Zeitpunkt des Abzugs gilt grundsätzlich das **Abflussprinzip des § 11 EStG**. - Bei gemischt beruflich und privat veranlassten Aufwendungen kommt eine Aufteilung nur in Betracht, wenn die beruflichen und privaten Anteile sachgerecht trennbar sind. - Steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers oder anderer Stellen mindern regelmäßig den eigenen Werbungskostenabzug. - § 9 EStG – Werbungskosten - § 11 EStG – Zu- und Abflussprinzip - § 12 EStG – nicht abziehbare Ausgaben - § 3c EStG – Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen - § 10d EStG – Verlustabzug - § 9 Abs. 4a EStG – Verpflegungsmehraufwendungen - § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG – Abzugsverbot für bestimmte rechtswidrige Zuwendungen
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Worum geht es?
§ 9 Abs. 5 EStG steht in steuerstoff für Werbungskosten (Abs. 5) — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 9 Abs. 4a EStG – Verpflegungsmehraufwendungen
- § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG – Abzugsverbot für bestimmte rechtswidrige Zuwendungen
- Für Arbeitnehmer sind **häusliches Arbeitszimmer** und **Homeoffice-Tagespauschale** zwei unterschiedliche Abzugssysteme.
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- Werbungskosten-ABC – ArbeitnehmerArbeitnehmerKompakter Praxisüberblick zu typischen Werbungskosten bei Arbeitnehmern: berufliche Veranlassung, Arbeitsmittel und AfA, Bewerbungs- und Fortbildungskosten, Reisen, Versicherungen, Prozess- und Unfallkosten sowie wichtige Abzugsverbote.
- Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale bei ArbeitnehmernArbeitszimmerSeit 2023 sind Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers grundsätzlich nur noch abziehbar, wenn dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung liegt. Alternativ zu den tatsächlichen Kosten kann dann die Jahrespauschale von 1.260 EUR gewählt werden. Daneben ermöglicht die Homeoffice-Tagespauschale 6 EUR pro Tag, höchstens 1.260 EUR jährlich.
Verwandte Fundstellen
- § 9 Abs. 1 EStG – Werbungskosten (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz
- § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG – Werbungskosten (Abs. 1, Satz 1) — Einkommensteuergesetz
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG – Werbungskosten (Abs. 1, Satz 3, Nr. 4a) — Einkommensteuergesetz
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG – Werbungskosten (Abs. 1, Satz 3, Nr. 4) — Einkommensteuergesetz
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG – Werbungskosten (Abs. 1, Satz 3, Nr. 5) — Einkommensteuergesetz
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG – Werbungskosten (Abs. 1, Satz 3, Nr. 6) — Einkommensteuergesetz
- § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG – Werbungskosten (Abs. 1, Satz 3, Nr. 7) — Einkommensteuergesetz
- § 9 Abs. 2 EStG – Werbungskosten (Abs. 2) — Einkommensteuergesetz
- § 9 Abs. 4a EStG – Werbungskosten (Abs. 4a) — Einkommensteuergesetz
- § 9 Abs. 4a Satz 5 EStG – Werbungskosten (Abs. 4a, Satz 5) — Einkommensteuergesetz
- § 9 Abs. 4 EStG – Werbungskosten (Abs. 4) — Einkommensteuergesetz
- § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG – Werbungskosten (Abs. 5) — Einkommensteuergesetz · Gewinnbegriff, Betriebsausgaben (Abs. 5, Satz 1, Nr. 10) — Einkommensteuergesetz
- § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG – Werbungskosten (Abs. 5, Satz 1) — Einkommensteuergesetz
- § 9 Abs. 6 EStG – Werbungskosten (Abs. 6) — Einkommensteuergesetz
- § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG – Werbungskosten (Abs. 6, Satz 2) — Einkommensteuergesetz
- § 9 EStG – Werbungskosten — Einkommensteuergesetz