Gesetz

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG

Werbungskosten (Abs. 1, Satz 3, Nr. 4a) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Seit 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 0,38 € je Entfernungskilometer. Die Änderung betrifft Arbeitnehmer, Unternehmer, Familienheimfahrten und die Mobilitätsprämie.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG steht in steuerstoff für Werbungskosten (Abs. 1, Satz 3, Nr. 4a) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • : 0,30 € für die ersten 20 Kilometer und 0,35 € ab dem 21. Kilometer.

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