Gesetz

§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG

Werbungskosten (Abs. 6, Satz 2) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

► 5. § 9 Abs. 6 EStG ist nicht direkt übertragbar Besonders wichtig ist die Abgrenzung zu § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG.

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Worum geht es?

§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG steht in steuerstoff für Werbungskosten (Abs. 6, Satz 2) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ► 5. § 9 Abs. 6 EStG ist nicht direkt übertragbar
  • Besonders wichtig ist die Abgrenzung zu § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG.
  • § 9 Abs. 6 EStG betrifft den Werbungskostenabzug beim Kind.
  • Eine gesetzliche Verweisung von § 32 Abs. 4 EStG auf § 9 Abs. 6 EStG fehlt.
  • Dass der BFH auch im Kindergeldrecht eine Mindestdauer von einem Jahr verlangt, folgt daher eigenständig aus Sinn und Zweck des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und nicht aus einer Anwendung des § 9 Abs. 6 EStG.

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