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Einkommensteuer

Entfernungspauschale – Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Kompakter Praxisüberblick zur Entfernungspauschale nach § 9 EStG: 0,38 EUR ab 2026, maßgebliche Entfernung, Höchstbetrag, öffentliche Verkehrsmittel, Pkw, Jobticket und Arbeitgeberzuschüsse.

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Die Entfernungspauschale berücksichtigt Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten. Sie ist grundsätzlich verkehrsmittelunabhängig und richtet sich nach der einfachen Entfernung – nicht nach Hin- und Rückweg.

Grundbetrag ab 2026 Seit dem 1.1.2026 beträgt die Entfernungspauschale 0,38 EUR je vollem Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer.

Formel Arbeitstage × volle Entfernungskilometer × 0,38 EUR = Entfernungspauschale

Bis einschließlich 2025 galten grundsätzlich 0,30 EUR für die ersten 20 Entfernungskilometer und 0,38 EUR ab dem 21. Kilometer.

Maßgebliche Entfernung Grundsätzlich ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen. Angefangene Kilometer bleiben außer Ansatz. Eine längere Strecke darf berücksichtigt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird. Entscheidend ist nicht allein eine bestimmte Mindest-Zeitersparnis; auch Streckenführung und Verkehrslage können maßgeblich sein.

Verkehrsmittel Die Entfernungspauschale gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer

  • einen eigenen oder überlassenen Pkw,
  • ein Motorrad,
  • öffentliche Verkehrsmittel,
  • ein Fahrrad oder
  • den Fußweg nutzt.

Ausnahmen bestehen insbesondere für Flugstrecken und Strecken einer steuerfreien Sammelbeförderung des Arbeitgebers. Bei Flugstrecken sind grundsätzlich die tatsächlichen Kosten maßgeblich.

Öffentliche Verkehrsmittel Bei Bus und Bahn kann mindestens die Entfernungspauschale angesetzt werden. Übersteigen die tatsächlich nachgewiesenen Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel die Entfernungspauschale, können stattdessen die höheren tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Beispiel 20 km einfache Entfernung, 220 Arbeitstage: 220 × 20 km × 0,38 EUR = 1.672 EUR Werbungskosten.

Nur einmal pro Arbeitstag Die Entfernungspauschale wird für jeden Arbeitstag, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, grundsätzlich nur einmal gewährt – auch wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag mehrfach zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte fährt.

Wird an einem Tag nur die Hin- oder nur die Rückfahrt durchgeführt, ist grundsätzlich nur die halbe Entfernungspauschale für diesen Tag anzusetzen.

Höchstbetrag von 4.500 EUR Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf 4.500 EUR pro Kalenderjahr begrenzt. Dies betrifft insbesondere Wege mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Fahrrad, Motorrad, Motorroller, zu Fuß sowie Fahrgemeinschaftstage, an denen kein eigener oder überlassener Pkw eingesetzt wird.

Keine 4.500-EUR-Deckelung bei Pkw-Nutzung Bei nachgewiesener Nutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw kann die Entfernungspauschale auch über 4.500 EUR hinaus berücksichtigt werden. Sinnvoll sind Nachweise zur Jahresfahrleistung, z. B. TÜV- oder Werkstattunterlagen mit Kilometerständen. Ein Nachweis der tatsächlichen Fahrzeugkosten ist für den höheren Pauschalbetrag nicht erforderlich.

Mehrere Arbeitsverhältnisse Der Höchstbetrag von 4.500 EUR ist arbeitnehmerbezogen und wird bei mehreren Arbeitsverhältnissen nicht vervielfacht.

Doppelte Haushaltsführung Für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann ebenfalls die Entfernungspauschale angesetzt werden.

Arbeitgeberzuschüsse und Jobticket Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zuschüsse oder Sachbezüge für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln können nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sein. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen werden grundsätzlich auf die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale angerechnet.

Fahrtkostenzuschüsse für andere Verkehrsmittel sowie der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagennutzung für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte können im gesetzlichen Rahmen mit 15 % pauschal besteuert werden. Auch diese pauschal besteuerten Leistungen mindern grundsätzlich die Entfernungspauschale.

25-%-Pauschalierung bei öffentlichen Verkehrsmitteln Für begünstigte Arbeitgeberleistungen zu öffentlichen Verkehrsmitteln kann alternativ eine Pauschalbesteuerung mit 25 % in Betracht kommen. Vorteil: Diese Leistung wird nicht auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet.

Lohnsteuerbescheinigung Steuerfreie Arbeitgeberleistungen, die auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind, werden grundsätzlich in Nr. 17 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Mit 15 % pauschal besteuerte Fahrtkostenzuschüsse werden grundsätzlich in Nr. 18 ausgewiesen. Bei der 25-%-Pauschalierung entfällt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

Sozialversicherung Steuerfreie zusätzliche Arbeitgeberleistungen für begünstigte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Auch wirksam pauschal besteuerte Fahrtkostenzuschüsse können beitragsfrei sein. Individuell lohnversteuerte Zuschüsse gehören dagegen grundsätzlich zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Taxi Normale Taxifahrten gelten grundsätzlich nicht als öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Begünstigungen. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist daher regelmäßig nur die Entfernungspauschale maßgeblich. Eine Ausnahme kann für Taxis bestehen, die im genehmigten Linienverkehr eingesetzt werden.

Unfallkosten Die Rechtsprechung versteht die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale weit. Die Finanzverwaltung lässt außergewöhnliche Unfallkosten bei beruflich veranlassten Fahrten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich als Werbungskosten zu. Unfallbedingte Krankheits- und Behandlungskosten werden nicht von der Entfernungspauschale erfasst.

Prüfschema 1. Liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor? 2. An wie vielen Arbeitstagen wurde sie tatsächlich aufgesucht? 3. Wie viele volle Kilometer beträgt die einfache kürzeste Straßenverbindung? 4. Ist eine regelmäßig genutzte längere Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger? 5. Berechnung: Arbeitstage × Kilometer × 0,38 EUR. 6. Greift der Höchstbetrag von 4.500 EUR oder wurde ein eigener/überlassener Pkw nachweislich genutzt? 7. Sind tatsächliche Kosten öffentlicher Verkehrsmittel höher als die Pauschale? 8. Sind steuerfreie oder mit 15 % pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen anzurechnen? 9. Wurde bei öffentlichen Verkehrsmitteln stattdessen die 25-%-Pauschalierung gewählt?

Merksatz Für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zählt grundsätzlich die einfache Entfernung. Seit 2026 gilt 0,38 EUR ab dem ersten vollen Kilometer; bei nachgewiesener Pkw-Nutzung kann die Entfernungspauschale auch über 4.500 EUR hinausgehen.