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Umsatzsteuer

Vermietung einer Tennishalle an Endverbraucher

Umsatzsteuerliche Behandlung der kurzfristigen Vermietung einer Sportanlage an Privatpersonen.

Tempo

⇨ Kurzfristige Hallenvermietung

Die Vermietung einer Tennishalle an Endverbraucher stellt eine sonstige Leistung (§3 Abs.9 UStG) dar.

► Leistungsort

Grundstücksbezogene Leistung

→ Ort des Grundstücks (§3a Abs.3 Nr.1 UStG)

► Lichtanlage

Die Überlassung der Beleuchtung ist eine unselbständige Nebenleistung.

Sie teilt das steuerliche Schicksal der Hallenvermietung.

Keine getrennte Beurteilung.

Umsatzsteuer

Die gesamte Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %.

Eine Aufteilung in

  • steuerfreie Grundstücksvermietung
  • steuerpflichtige Betriebsvorrichtung

erfolgt bei Vermietung an Endverbraucher nicht.

► Merksatz

Endverbraucher

→ einheitliche steuerpflichtige Leistung.