Vermietung einer Tennishalle an Endverbraucher
Umsatzsteuerliche Behandlung der kurzfristigen Vermietung einer Sportanlage an Privatpersonen.
Tempo
⇨ Kurzfristige Hallenvermietung
Die Vermietung einer Tennishalle an Endverbraucher stellt eine sonstige Leistung (§3 Abs.9 UStG) dar.
► Leistungsort
Grundstücksbezogene Leistung
→ Ort des Grundstücks (§3a Abs.3 Nr.1 UStG)
► Lichtanlage
Die Überlassung der Beleuchtung ist eine unselbständige Nebenleistung.
Sie teilt das steuerliche Schicksal der Hallenvermietung.
Keine getrennte Beurteilung.
Die gesamte Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %.
Eine Aufteilung in
- steuerfreie Grundstücksvermietung
- steuerpflichtige Betriebsvorrichtung
erfolgt bei Vermietung an Endverbraucher nicht.
► Merksatz
Endverbraucher
→ einheitliche steuerpflichtige Leistung.