Unentgeltliche Wertabgaben – Grundfälle (§ 3 Abs. 1b und 3 Abs. 9a UStG)
Systematische Prüfung der unentgeltlichen Wertabgabe bei Entnahmen, Schenkungen, Privatverwendungen und unentgeltlichen Dienstleistungen.
⇨ Unentgeltliche Wertabgaben
Die unentgeltliche Wertabgabe dient dazu, einen zuvor gewährten Vorsteuerabzug auszugleichen, wenn Gegenstände oder Leistungen anschließend privat oder außerunternehmerisch verwendet werden.
Es wird unterschieden zwischen:
- unentgeltlicher Lieferung (§ 3 Abs. 1b UStG)
- unentgeltiger sonstiger Leistung (§ 3 Abs. 9a UStG)
⇨ Fall 1a – Material für eigenes Mietobjekt
Ein Elektriker entnimmt Kabel und Stecker aus seinem Lager und verwendet sie für ein ertragsteuerliches Privatvermögen zugeordnetes Mietwohnhaus.
► Lösung
Das Mietwohnhaus gehört umsatzsteuerlich weiterhin zum Unternehmen (§ 2 UStG), da es der Erzielung von Einnahmen dient.
Die Materialien werden somit weiterhin unternehmerisch verwendet.
Ergebnis:
- keine Entnahme
- keine unentgeltliche Wertabgabe
- keine Umsatzsteuer
Merksatz:
Privatvermögen im Ertragsteuerrecht bedeutet nicht automatisch Privatvermögen im Umsatzsteuerrecht.
⇨ Fall 1b – iPad für private Nutzung
Ein zu 100 % dem Unternehmen zugeordnetes iPad wird
80 %
unternehmerisch
20 %
privat genutzt.
Beim Kauf wurde die gesamte Vorsteuer abgezogen.
► Lösung
Die private Nutzung stellt eine unentgeltliche Wertabgabe nach
dar.
Voraussetzungen:
- Gegenstand gehört zum Unternehmen
- Vorsteuerabzug wurde vorgenommen
- private Verwendung
Ergebnis:
- steuerbar
- steuerpflichtig
- Regelsteuersatz 19 %
⇨ Fall 1c – Gartenplanung durch Arbeitnehmer
Arbeitnehmer planen unentgeltlich den Garten des privaten Einfamilienhauses ihres Arbeitgebers.
► Lösung
Es handelt sich um eine unentgeltliche sonstige Leistung.
Rechtsgrundlage:
Ein Vorsteuerabzug ist hierfür nicht erforderlich.
Ergebnis:
- steuerbar
- steuerpflichtig
- 19 %
⇨ Fall 1d – Geschenk eines Goldarmbands
Ein Juwelier schenkt seiner Tochter ein Goldarmband.
► Lösung
Die Schenkung stellt eine unentgeltliche Lieferung dar.
Rechtsgrundlage:
Ort der Lieferung richtet sich nach § 3 Abs. 6 UStG.
Ergebnis:
- steuerbar
- steuerpflichtig
- 19 %
⇨ Fall 2 – Unentgeltliche Dacheindeckung
Ein Dachdecker deckt unentgeltlich das Mietwohnhaus seiner Ehefrau.
Material wird von der Ehefrau gestellt.
Das Unternehmen trägt lediglich:
- Löhne
- Sozialabgaben
- Fertigungsgemeinkosten
Gesamtkosten:
6.500 €
► Lösung
Es handelt sich um eine unentgeltliche Werkleistung.
Rechtsgrundlage:
=
entstandene Kosten
=
6.500 €
6.500 €
× 19 %
=
1.235 €
⇨ Fall 3 – Dienstjubiläum
Ein Arbeitnehmer erhält
- einen Neuwagen
- zusätzlich 600 € Bargeld.
► Neuwagen
Der Wagen wird ausschließlich verschenkt.
Deshalb bestand bereits beim Einkauf keine Absicht, steuerpflichtige Ausgangsumsätze auszuführen.
Ergebnis:
- kein Vorsteuerabzug
- keine Wertabgabenbesteuerung
► Bargeld
Die Hingabe von Geld stellt keine Lieferung und keine sonstige Leistung dar.
Ergebnis:
- keine Umsatzsteuer
⇨ Prüfungsschema
1. Lieferung oder sonstige Leistung?
2. Unentgeltlich?
3. Privat oder außerunternehmerisch?
4. Vorsteuerabzug vorhanden bzw. erforderlich?
5. § 3 Abs. 1b oder § 3 Abs. 9a UStG einschlägig?
6. Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 UStG)
7. Steuersatz bestimmen.
⇨ Merksätze
→ Gegenstände
→ Dienstleistungen und Nutzungen
Unentgeltliche Dienstleistungen benötigen regelmäßig keinen vorherigen Vorsteuerabzug.
Bei Gegenständen ist der Vorsteuerabzug häufig entscheidend.
Die Bemessungsgrundlage sind regelmäßig die Selbstkosten bzw. entstandenen Ausgaben.
⇨ Klausurtipps
Prüfungsfalle Nr. 1:
Ertragsteuerliches Privatvermögen ist nicht automatisch umsatzsteuerliches Privatvermögen.
Prüfungsfalle Nr. 2:
Bargeld unterliegt niemals der Umsatzsteuer.
Prüfungsfalle Nr. 3:
Bei Dienstleistungen (§ 3 Abs. 9a UStG) ist ein Vorsteuerabzug häufig keine Voraussetzung.
Prüfungsfalle Nr. 4:
Bei Werkleistungen ist regelmäßig § 10 Abs. 4 UStG für die Bemessungsgrundlage maßgeblich.