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Umsatzsteuer

Unentgeltliche Wertabgaben – Grundfälle (§ 3 Abs. 1b und 3 Abs. 9a UStG)

Systematische Prüfung der unentgeltlichen Wertabgabe bei Entnahmen, Schenkungen, Privatverwendungen und unentgeltlichen Dienstleistungen.

Tempo

⇨ Unentgeltliche Wertabgaben

Die unentgeltliche Wertabgabe dient dazu, einen zuvor gewährten Vorsteuerabzug auszugleichen, wenn Gegenstände oder Leistungen anschließend privat oder außerunternehmerisch verwendet werden.

Es wird unterschieden zwischen:

⇨ Fall 1a – Material für eigenes Mietobjekt

Ein Elektriker entnimmt Kabel und Stecker aus seinem Lager und verwendet sie für ein ertragsteuerliches Privatvermögen zugeordnetes Mietwohnhaus.

► Lösung

Das Mietwohnhaus gehört umsatzsteuerlich weiterhin zum Unternehmen (§ 2 UStG), da es der Erzielung von Einnahmen dient.

Die Materialien werden somit weiterhin unternehmerisch verwendet.

Ergebnis:

Merksatz:

Privatvermögen im Ertragsteuerrecht bedeutet nicht automatisch Privatvermögen im Umsatzsteuerrecht.

⇨ Fall 1b – iPad für private Nutzung

Ein zu 100 % dem Unternehmen zugeordnetes iPad wird

80 %

unternehmerisch

20 %

privat genutzt.

Beim Kauf wurde die gesamte Vorsteuer abgezogen.

► Lösung

Die private Nutzung stellt eine unentgeltliche Wertabgabe nach

§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG

dar.

Voraussetzungen:

  • Gegenstand gehört zum Unternehmen
  • Vorsteuerabzug wurde vorgenommen
  • private Verwendung

Ergebnis:

  • steuerbar
  • steuerpflichtig
  • Regelsteuersatz 19 %

⇨ Fall 1c – Gartenplanung durch Arbeitnehmer

Arbeitnehmer planen unentgeltlich den Garten des privaten Einfamilienhauses ihres Arbeitgebers.

► Lösung

Es handelt sich um eine unentgeltliche sonstige Leistung.

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG

Ein Vorsteuerabzug ist hierfür nicht erforderlich.

Ergebnis:

  • steuerbar
  • steuerpflichtig
  • 19 %

⇨ Fall 1d – Geschenk eines Goldarmbands

Ein Juwelier schenkt seiner Tochter ein Goldarmband.

► Lösung

Die Schenkung stellt eine unentgeltliche Lieferung dar.

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG

Ort der Lieferung richtet sich nach § 3 Abs. 6 UStG.

Ergebnis:

  • steuerbar
  • steuerpflichtig
  • 19 %

⇨ Fall 2 – Unentgeltliche Dacheindeckung

Ein Dachdecker deckt unentgeltlich das Mietwohnhaus seiner Ehefrau.

Material wird von der Ehefrau gestellt.

Das Unternehmen trägt lediglich:

  • Löhne
  • Sozialabgaben
  • Fertigungsgemeinkosten

Gesamtkosten:

6.500 €

► Lösung

Es handelt sich um eine unentgeltliche Werkleistung.

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG

Bemessungsgrundlage:

§ 10 Abs. 4 UStG

=

entstandene Kosten

=

6.500 €

Umsatzsteuer:

6.500 €

× 19 %

=

1.235 €

⇨ Fall 3 – Dienstjubiläum

Ein Arbeitnehmer erhält

  • einen Neuwagen
  • zusätzlich 600 € Bargeld.

► Neuwagen

Der Wagen wird ausschließlich verschenkt.

Deshalb bestand bereits beim Einkauf keine Absicht, steuerpflichtige Ausgangsumsätze auszuführen.

Ergebnis:

► Bargeld

Die Hingabe von Geld stellt keine Lieferung und keine sonstige Leistung dar.

Ergebnis:

⇨ Prüfungsschema

1. Lieferung oder sonstige Leistung?

2. Unentgeltlich?

3. Privat oder außerunternehmerisch?

4. Vorsteuerabzug vorhanden bzw. erforderlich?

5. § 3 Abs. 1b oder § 3 Abs. 9a UStG einschlägig?

6. Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 UStG)

7. Steuersatz bestimmen.

⇨ Merksätze

§ 3 Abs. 1b UStG

→ Gegenstände

§ 3 Abs. 9a UStG

→ Dienstleistungen und Nutzungen

Unentgeltliche Dienstleistungen benötigen regelmäßig keinen vorherigen Vorsteuerabzug.

Bei Gegenständen ist der Vorsteuerabzug häufig entscheidend.

Die Bemessungsgrundlage sind regelmäßig die Selbstkosten bzw. entstandenen Ausgaben.

⇨ Klausurtipps

Prüfungsfalle Nr. 1:

Ertragsteuerliches Privatvermögen ist nicht automatisch umsatzsteuerliches Privatvermögen.

Prüfungsfalle Nr. 2:

Bargeld unterliegt niemals der Umsatzsteuer.

Prüfungsfalle Nr. 3:

Bei Dienstleistungen (§ 3 Abs. 9a UStG) ist ein Vorsteuerabzug häufig keine Voraussetzung.

Prüfungsfalle Nr. 4:

Bei Werkleistungen ist regelmäßig § 10 Abs. 4 UStG für die Bemessungsgrundlage maßgeblich.