Erbschaftsteuer & Bewertung — Merksätze
Erbanfall, Vor-/Nacherbschaft, Nachlassverbindlichkeiten, Familienheim, nicht notierte Anteile und Grundbesitzbewertung.
Tempo
1) Erwerb von Todes wegen
- Erbanfall durch Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- ErbSt entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); Bewertungsstichtag ist der Todestag (§ 11 ErbStG).
- Unbeschränkte Steuerpflicht bei Inländereigenschaft (§ 2 Abs. 1 ErbStG).
- Steuerschuldner ist der Erwerber (§ 20 Abs. 1 ErbStG).
- Steuerpflichtiger Erwerb = Bereicherung (Vermögensanfall ./. abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, § 10 Abs. 1 ErbStG).
2) Vor-/Nacherbe & Nachlassverbindlichkeiten
- Steuerlich gilt nur der Vorerbe als Erbe (§ 6 Abs. 1 ErbStG); der Nacherbe erwirbt steuerlich vom Vorerben (§ 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG).
- Abzugsfähig nur Schulden, die vom Erblasser herrühren und ihn wirtschaftlich belastet haben (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG).
- Betagte Vermächtnisse (fällig erst mit Tod des Beschwerten) wie Nacherbschaft behandelt (§ 6 Abs. 4 ErbStG); beim ersten Erbfall keine wirtschaftliche Belastung.
- Erbfallkostenpauschale 10.300 € ohne Nachweis (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG).
3) Schenkung & Familienheim
- Freigebige Zuwendung = Vermögensmehrung beim Bedachten + Vermögensminderung beim Zuwendenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Gemischte Schenkung wird bei Wertabweichung > ca. 20–25 % zur Gegenleistung vermutet.
- Familienheimbegünstigung setzt Eigentum oder Miteigentum (auch Gesamthand in GbR) voraus (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a–c ErbStG).
4) Nicht notierte Anteile & Grundbesitz
- Nicht notierte Anteile: gemeiner Wert (§ 11 Abs. 2 BewG); Substanzwert als Mindestwert (§ 11 Abs. 2 S. 3 BewG).
- Gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG.
- Betriebsgrundstücke: gesondert festgestellte Grundbesitzwerte (§ 12 Abs. 3 ErbStG).
- Gemischt genutzte Grundstücke (weder Wohn- noch Gewerbe > 80 %): Ertragswertverfahren (§ 182 Abs. 3 Nr. 2 BewG).
- Bodenwert = Fläche × angepasster Bodenrichtwert (§ 184 Abs. 2 BewG).
- Mietabweichung > 20 %: übliche Miete zwingend (§ 186 Abs. 2 BewG); Leerstand → übliche Miete ansetzen.
- Umlagefähige Betriebskosten nicht im Rohertrag (§ 186 Abs. 1 S. 2 BewG).
- Reinertrag = Rohertrag ./. pauschale Bewirtschaftungskosten (§ 187 BewG); Gebäudereinertrag = Reinertrag ./. Bodenwertverzinsung (§ 185 Abs. 2 BewG); Gebäudeertragswert = Gebäudereinertrag × Vervielfältiger (§ 185 Abs. 3 BewG).
- Ertragswert = Boden + Gebäudeertragswert (§ 184 Abs. 3 BewG); Bodenwert als Mindestwert, niedrigerer gemeiner Wert nur mit Nachweis (§ 198 BewG).
- 85 % steuerfrei: denkmalgeschützt, unrentierlich, der Allgemeinheit zugänglich (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).