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Jahresabschluss

Erbschaftsteuer & Bewertung — Merksätze

Erbanfall, Vor-/Nacherbschaft, Nachlassverbindlichkeiten, Familienheim, nicht notierte Anteile und Grundbesitzbewertung.

Tempo

1) Erwerb von Todes wegen

2) Vor-/Nacherbe & Nachlassverbindlichkeiten

  • Steuerlich gilt nur der Vorerbe als Erbe (§ 6 Abs. 1 ErbStG); der Nacherbe erwirbt steuerlich vom Vorerben (§ 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG).
  • Abzugsfähig nur Schulden, die vom Erblasser herrühren und ihn wirtschaftlich belastet haben (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG).
  • Betagte Vermächtnisse (fällig erst mit Tod des Beschwerten) wie Nacherbschaft behandelt (§ 6 Abs. 4 ErbStG); beim ersten Erbfall keine wirtschaftliche Belastung.
  • Erbfallkostenpauschale 10.300 € ohne Nachweis (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG).

3) Schenkung & Familienheim

  • Freigebige Zuwendung = Vermögensmehrung beim Bedachten + Vermögens­minderung beim Zuwendenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
  • Gemischte Schenkung wird bei Wertabweichung > ca. 20–25 % zur Gegenleistung vermutet.
  • Familienheim­begünstigung setzt Eigentum oder Miteigentum (auch Gesamthand in GbR) voraus (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a–c ErbStG).

4) Nicht notierte Anteile & Grundbesitz