§ 11 Abs. 2 S. 3 BewG
Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 2, S. 3)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1) Erwerb von Todes wegen - Erbanfall durch Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). - ErbSt entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); Bewertungsstichtag ist der Todestag (§ 11 ErbStG). - Unbeschränkte Steuerpflicht bei Inländereigenschaft (§ 2 Abs. 1 ErbStG). - Steuerschuldner ist der Erwerber (§ 20 Abs. 1 ErbStG). - Steuerpflichtiger Erwerb = Bereicherung (Vermögensanfall ./. abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, § 10 Abs. 1 ErbStG). 4) Nicht notierte Anteile & Grundbesitz - Nicht notierte Anteile: gemeiner Wert (§ 11 Abs. 2 BewG); Substanzwert als Mindestwert (§ 11 Abs. 2 S. 3 BewG). - Gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG. - Betriebsgrundstücke: gesondert festgestellte Grundbesitzwerte (§ 12 Abs. 3 ErbStG). - Gemischt genutzte Grundstücke (weder Wohn- noch Gewerbe > 80 %): Ertragswertverfahren (§ 182 Abs.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 11 Abs. 2 S. 3 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 2, S. 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ErbSt entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); Bewertungsstichtag ist der Todestag (§ 11 ErbStG).
- Nicht notierte Anteile: gemeiner Wert (§ 11 Abs. 2 BewG); Substanzwert als Mindestwert (§ 11 Abs. 2 S. 3 BewG).
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