Gesetz

§ 187 BewG

Vorschrift im Bewertungsgesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

⇨ 12. Bewirtschaftungskosten nach § 187 BewG Die Bewirtschaftungskosten sind gemäß § 187 BewG in Verbindung mit Anlage 23 BewG zu ermitteln.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 187 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Bewirtschaftungskosten sind gemäß § 187 BewG in Verbindung mit Anlage 23 BewG zu ermitteln.
  • ⇨ Bewertung bebauter Grundstücke nach §§ 181 bis 198 BewG
  • Reinertrag = Rohertrag ./. pauschale Bewirtschaftungskosten (§ 187 BewG); Gebäudereinertrag = Reinertrag ./. Bodenwertverzinsung (§ 185 Abs. 2 BewG); Gebäudeertragswert = Gebäudereinertrag × Vervielfältiger (§ 185 Abs. 3 BewG).

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