§ 187 BewG
Vorschrift im Bewertungsgesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
⇨ 12. Bewirtschaftungskosten nach § 187 BewG Die Bewirtschaftungskosten sind gemäß § 187 BewG in Verbindung mit Anlage 23 BewG zu ermitteln.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 187 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die Bewirtschaftungskosten sind gemäß § 187 BewG in Verbindung mit Anlage 23 BewG zu ermitteln.
- ⇨ Bewertung bebauter Grundstücke nach §§ 181 bis 198 BewG
- Reinertrag = Rohertrag ./. pauschale Bewirtschaftungskosten (§ 187 BewG); Gebäudereinertrag = Reinertrag ./. Bodenwertverzinsung (§ 185 Abs. 2 BewG); Gebäudeertragswert = Gebäudereinertrag × Vervielfältiger (§ 185 Abs. 3 BewG).
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
- Ertragswertverfahren: Rohertrag, Bewirtschaftungskosten und vollständige RechenfälleErbschaftsteuer / BewertungBerechnung des Grundbesitzwerts im Ertragswertverfahren nach §§ 184 bis 188 BewG mit Mietwohngrundstück, gemischt genutztem Grundstück, Rohertrag, 20-Prozent-Grenze, Bewirtschaftungskosten, Bodenwertverzinsung und Vervielfältiger.
- Bewertung bebauter Grundstücke nach §§ 181 bis 198 BewGErbschaftsteuer / BewertungErbschaft- und Schenkungsteuer: Grundstücksarten, Verfahrenszuordnung, Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren, Feststellung des Grundbesitzwerts und Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts.
- Erbschaftsteuer & Bewertung — MerksätzeJahresabschlussErbanfall, Vor-/Nacherbschaft, Nachlassverbindlichkeiten, Familienheim, nicht notierte Anteile und Grundbesitzbewertung.