Gesetz

§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG

Steuerpflichtiger Erwerb (Abs. 5, Nr. 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 10 ErbStG · Steuerpflichtiger Erwerb

amtlicher Text

Absatz 5

Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig insbesondere die vom Erblasser herrührenden Schulden, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen sowie die in Nummer 3 bezeichneten Kosten. Für die Kosten nach Nummer 3 wird insgesamt ein Betrag von 15 000 Euro ohne Nachweis abgezogen.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

1) Erwerb von Todes wegen - Erbanfall durch Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). - ErbSt entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); Bewertungsstichtag ist der Todestag (§ 11 ErbStG). - Unbeschränkte Steuerpflicht bei Inländer­eigenschaft (§ 2 Abs. 1 ErbStG). - Steuerschuldner ist der Erwerber (§ 20 Abs. 1 ErbStG). - Steuerpflichtiger Erwerb = Bereicherung (Vermögensanfall ./. abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, § 10 Abs. 1 ErbStG). 2) Vor-/Nacherbe & Nachlassverbindlichkeiten - Steuerlich gilt nur der Vorerbe als Erbe (§ 6 Abs. 1 ErbStG); der Nacherbe erwirbt steuerlich vom Vorerben (§ 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG). - Abzugsfähig nur Schulden, die vom Erblasser herrühren und ihn wirtschaftlich belastet haben (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). - Betagte Vermächtnisse (fällig erst mit Tod des Beschwerten) wie Nacherbschaft behandelt (§ 6 Abs

Worum geht es?

§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG steht in steuerstoff für Steuerpflichtiger Erwerb (Abs. 5, Nr. 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Steuerpflichtiger Erwerb = Bereicherung (Vermögensanfall ./. abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, § 10 Abs. 1 ErbStG).
  • Abzugsfähig nur Schulden, die vom Erblasser herrühren und ihn wirtschaftlich belastet haben (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG).
  • Erbfallkostenpauschale 10.300 € ohne Nachweis (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG).
  • a) Erblasserschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG)
  • b) Erbanfallschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG)

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