§ 186 Abs. 2 BewG
Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1. Bewertungsstichtag bestimmen. 2. Grundstücksart nach § 181 BewG bestimmen. 3. Bewertungsverfahren nach § 182 BewG bestimmen. 4. Grundstücksfläche und Bodenrichtwert feststellen. 5. Bodenwert berechnen. 6. Tatsächliche und übliche Mieten feststellen. 7. Prüfen, ob ein Fall des § 186 Abs. 2 BewG vorliegt. 8. Betriebskostenumlagen aus dem Rohertrag entfernen. 9. Jahresrohertrag berechnen. 10. Wohn- und Nichtwohnnutzung trennen. 11. Bewertungsjahr der Bewirtschaftungskosten bestimmen. 12. Verwaltungskosten berechnen. 13. Instandhaltungskosten berechnen. 14. Mietausfallwagnis berechnen. 15. Reinertrag des Grundstücks berechnen. 16. Liegenschaftszinssatz bestimmen. 17. Bodenwertverzinsung berechnen. 18. Gebäudereinertrag berechnen. 19. Gesamtnutzungsdauer aus Anlage 22 bestimmen. 20. Gebäudealter ermitteln. 21. Restnutzungsdauer berechnen. 22. Vervielfältiger aus Anlage 21 ablesen. 23. Gebä
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 186 Abs. 2 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 2) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Prüfen, ob ein Fall des § 186 Abs. 2 BewG vorliegt.
- Der Rohertrag bestimmt sich nach § 186 Abs. 1 BewG grundsätzlich nach der am Bewertungsstichtag vertraglich vereinbarten Sollmiete für einen Zeitraum von zwölf Monaten.
- Da die Abweichung nicht mehr als 20 Prozent beträgt, ist die vereinbarte Miete gemäß § 186 Abs. 1 BewG anzusetzen.
- Da die Abweichung mehr als 20 Prozent beträgt, ist gemäß § 186 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG die übliche Miete anzusetzen.
- Mietabweichung > 20 %: übliche Miete zwingend (§ 186 Abs. 2 BewG); Leerstand → übliche Miete ansetzen.
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