§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Schenkungen unter Lebenden (Abs. 1, Nr. 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 7 ErbStG · Schenkungen unter Lebenden
Absatz 1
Als Schenkungen unter Lebenden gelten 1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; 2. was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt; 3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden; 4. die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt; 5. was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird; 7. was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt; 8. der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden; 9. was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird; 10. was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.
Amtlicher Gesetzestext · Auszug · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
3) Schenkung & Familienheim - Freigebige Zuwendung = Vermögensmehrung beim Bedachten + Vermögensminderung beim Zuwendenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). - Gemischte Schenkung wird bei Wertabweichung > ca. 20–25 % zur Gegenleistung vermutet. - Familienheimbegünstigung setzt Eigentum oder Miteigentum (auch Gesamthand in GbR) voraus (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a–c ErbStG).
Worum geht es?
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steht in steuerstoff für Schenkungen unter Lebenden (Abs. 1, Nr. 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 6 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Freigebige Zuwendung = Vermögensmehrung beim Bedachten + Vermögensminderung beim Zuwendenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und §§ 516 ff. BGB
- Es liegt eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und damit ein steuerpflichtiger Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG vor.
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
- Lösungsaufbau bei Fallgestaltungen zur Schenkungsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
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