Gesetz

§ 186 Abs. 1 S. 2 BewG

Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 1, S. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

4) Nicht notierte Anteile & Grundbesitz - Nicht notierte Anteile: gemeiner Wert (§ 11 Abs. 2 BewG); Substanzwert als Mindestwert (§ 11 Abs. 2 S. 3 BewG). - Gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG. - Betriebsgrundstücke: gesondert festgestellte Grundbesitzwerte (§ 12 Abs. 3 ErbStG). - Gemischt genutzte Grundstücke (weder Wohn- noch Gewerbe > 80 %): Ertragswertverfahren (§ 182 Abs. 3 Nr. 2 BewG). - Bodenwert = Fläche × angepasster Bodenrichtwert (§ 184 Abs. 2 BewG). - Mietabweichung > 20 %: übliche Miete zwingend (§ 186 Abs. 2 BewG); Leerstand → übliche Miete ansetzen. - Umlagefähige Betriebskosten nicht im Rohertrag (§ 186 Abs. 1 S. 2 BewG). - Reinertrag = Rohertrag ./. pauschale Bewirtschaftungskosten (§ 187 BewG); Gebäudereinertrag = Reinertrag ./. Bodenwertverzinsung (§ 185 Abs. 2 BewG); Gebäudeertragswert = Gebäudereinertrag × Vervielfältiger (§ 185 Abs. 3 BewG). - E

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 186 Abs. 1 S. 2 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 1, S. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Mietabweichung > 20 %: übliche Miete zwingend (§ 186 Abs. 2 BewG); Leerstand → übliche Miete ansetzen.
  • Umlagefähige Betriebskosten nicht im Rohertrag (§ 186 Abs. 1 S. 2 BewG).

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