Gesetz

§ 198 BewG

Vorschrift im Bewertungsgesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

1. Bewertungsstichtag bestimmen. 2. Grundstücksart nach § 181 BewG bestimmen. 3. Bewertungsverfahren nach § 182 BewG bestimmen. 4. Grundstücksfläche und Bodenrichtwert feststellen. 5. Bodenwert berechnen. 6. Tatsächliche und übliche Mieten feststellen. 7. Prüfen, ob ein Fall des § 186 Abs. 2 BewG vorliegt. 8. Betriebskostenumlagen aus dem Rohertrag entfernen. 9. Jahresrohertrag berechnen. 10. Wohn- und Nichtwohnnutzung trennen. 11. Bewertungsjahr der Bewirtschaftungskosten bestimmen. 12. Verwaltungskosten berechnen. 13. Instandhaltungskosten berechnen. 14. Mietausfallwagnis berechnen. 15. Reinertrag des Grundstücks berechnen. 16. Liegenschaftszinssatz bestimmen. 17. Bodenwertverzinsung berechnen. 18. Gebäudereinertrag berechnen. 19. Gesamtnutzungsdauer aus Anlage 22 bestimmen. 20. Gebäudealter ermitteln. 21. Restnutzungsdauer berechnen. 22. Vervielfältiger aus Anlage 21 ablesen. 23. Gebä

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 198 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz und wird in 6 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ⇨ Ertragswertverfahren: Rechenfälle und vertiefende Prüfung
  • ⇨ Bewertung bebauter Grundstücke nach §§ 181 bis 198 BewG
  • Niedrigerer gemeiner Wert kann nach § 198 BewG durch Gutachten nachgewiesen werden.
  • Ertragswert = Boden + Gebäudeertragswert (§ 184 Abs. 3 BewG); Bodenwert als Mindestwert, niedrigerer gemeiner Wert nur mit Nachweis (§ 198 BewG).
  • Ist der nach den pauschalierenden Verfahren des BewG ermittelte Grundbesitzwert höher als der nachgewiesene gemeine Wert, kann nach § 198 BewG der niedrigere gemeine Wert angesetzt werden.

Passende Wissensbeiträge

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