Gesetz

§ 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG

Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 2, S. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

2) Vor-/Nacherbe & Nachlassverbindlichkeiten - Steuerlich gilt nur der Vorerbe als Erbe (§ 6 Abs. 1 ErbStG); der Nacherbe erwirbt steuerlich vom Vorerben (§ 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG). - Abzugsfähig nur Schulden, die vom Erblasser herrühren und ihn wirtschaftlich belastet haben (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). - Betagte Vermächtnisse (fällig erst mit Tod des Beschwerten) wie Nacherbschaft behandelt (§ 6 Abs. 4 ErbStG); beim ersten Erbfall keine wirtschaftliche Belastung. - Erbfallkostenpauschale 10.300 € ohne Nachweis (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 2, S. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Steuerlich gilt nur der Vorerbe als Erbe (§ 6 Abs. 1 ErbStG); der Nacherbe erwirbt steuerlich vom Vorerben (§ 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG).
  • Betagte Vermächtnisse (fällig erst mit Tod des Beschwerten) wie Nacherbschaft behandelt (§ 6 Abs. 4 ErbStG); beim ersten Erbfall keine wirtschaftliche Belastung.

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