§ 11 Abs. 2 BewG
Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Steuerpflicht: - Unbeschränkt steuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), wenn Erblasser/Schenker oder Erwerber zum Zeitpunkt der Steuerentstehung Inländer ist (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, § 8/§ 9 AO). - Beschränkt steuerpflichtig: nur Inlandsvermögen. - Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers bzw. Ausführung der Schenkung (§ 9 ErbStG). Dieser Tag ist Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG). Bewertung (BewG): - Anteile an nicht notierten Kapitalgesellschaften: gemeiner Wert; vorrangig IDW-S1/vereinfachtes Ertragswertverfahren; Substanzwert als Mindestwert (§ 11 Abs. 2 BewG). Gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG. - Grundbesitz: gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG; je nach Grundstücksart Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren (§§ 182 ff. BewG). - Niedrigerer gemeiner Wert kann nach § 198 BewG durch Gutachten nachgewiesen werden.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 11 Abs. 2 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 2) und wird in 6 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers bzw. Ausführung der Schenkung (§ 9 ErbStG). Dieser Tag ist Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG).
- Anteile an nicht notierten Kapitalgesellschaften: gemeiner Wert; vorrangig IDW-S1/vereinfachtes Ertragswertverfahren; Substanzwert als Mindestwert (§ 11 Abs. 2 BewG). Gesonderte Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG.
- ErbSt entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); Bewertungsstichtag ist der Todestag (§ 11 ErbStG).
- Nicht notierte Anteile: gemeiner Wert (§ 11 Abs. 2 BewG); Substanzwert als Mindestwert (§ 11 Abs. 2 S. 3 BewG).
- Der Wert wird grundsätzlich in folgender Reihenfolge ermittelt:
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